Rz. 58

Allgemeines

Unter Bewertungsmethode, einschließlich der Abschreibungsmethoden,[1] im Sinne des Gesetzes ist jedes planmäßige, definierte Verfahren zur Ermittlung eines Wertansatzes zu verstehen.[2]

Der Begriff "Bewertungsmethode" umfasst 2 Bereiche, die beide der Angabepflicht unterliegen:

  • Zunächst einmal geht es um die im Gesetz ausdrücklich genannten Bewertungswahlrechte, welche die Höhe des Wertansatzes von Vermögensgegenständen und Schulden bestimmen (vgl. Rz. 60). Die vom Unternehmen gewählte Bewertungsmethode legt fest, wie solche Bewertungswahlrechte ausgenutzt werden.
  • Unter Bewertungsmethode ist aber auch das Verfahren zur Ermittlung von Wertansätzen zu verstehen. Hier geht es um die systematische Abfolge von Ermittlungsoperationen, um einem Bewertungsobjekt einen Wert beizumessen (vgl. Rz. 61 f.). In Abgrenzung zu den echten Bewertungswahlrechten handelt es sich bei dieser Kategorie um Verfahrensspielräume bei der Wertermittlung.
 

Rz. 59

Ebenso wie bei den Bilanzierungswahlrechten besteht eine Berichtspflicht hinsichtlich der Bewertungsmethode immer dann, wenn das bilanzierende Unternehmen bei der Wertermittlung für einen bestimmten Posten Alternativen hat.[3]

 

Rz. 60

Bei den im Anhang angabepflichtigen Bewertungswahlrechten geht es im Einzelnen um die folgenden im HGB eingeräumten Handlungsalternativen:

  • Ansatz von Festwerten bei Sachanlagen sowie bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (§ 240 Abs. 3 HGB);
  • Gruppenbewertung im Vorratsvermögen und bei anderen beweglichen Vermögensgegenständen (§ 240 Abs. 4 HGB);
  • Abschreibungen auf Finanzanlagen bei nur vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB);
  • Einbeziehung von Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung und von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 HGB sowie § 255 Abs. 2a i. V. m. Abs. 2 HGB);
  • Anwendung bestimmter Verbrauchsfolgeverfahren bei der Bewertung des Vorratsvermögens (§ 256 Satz 1 HGB);
  • Abzinsung der Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen mit dem fristenkongruenten durchschnittlichen Marktzinssatz aus den vergangenen 10 Geschäftsjahren der einzelnen Verpflichtungen oder pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz aus den vergangenen 10 Geschäftsjahren, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt (§ 253 Abs. 2 Sätze 1, 2 HGB);

sowie die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des BilMoG bestehenden Bewertungswahlrechte, für welche noch Übergangsregelungen (jedoch inzwischen mit praktisch geringer materieller Bedeutung) gelten:

  • Wertbeibehaltung im Anlagevermögen nach Art. 24 Abs. 1 EGHGB;
  • Wertbeibehaltung im Anlagevermögen nach Art. 48 Abs. 2 EGHGB;
  • Wertbeibehaltung von niedrigeren Wertansätzen von Vermögensgegenständen, die auf Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB a. F., § 253 Abs. 4 HGB a. F. oder nach §§ 254, 279 Abs. 2 HGB a. F. zurückzuführen sind (Art. 67 Abs. 4 EGHGB).
 

Rz. 61

Die Verfahren zur Ermittlung von Wertansätzen (Verfahrensspielräume) dienen der Konkretisierung der im HGB genannten Maßstäbe zur Bewertung der Bilanzposten; z. B.:

Eine besondere Erscheinungsform der Verfahrensspielräume stellen "Nachweiswahlrechte" dar, bei denen in Abhängigkeit von der Erbringung entsprechender Nachweise unterschiedliche Rechts- bzw. Bilanzierungsfolgen eintreten:

  • Bildung von Bewertungseinheiten bzw. Unterlassung von deren Bildung bei Verzicht auf Nachweis der hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 254 HGB);
  • im Falle der generellen Entscheidung für die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB: Grundsätze der Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungsphase (einschließlich Dokumentation);
  • bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten: Designation von Finanzinstrumenten zum Handelsbestand (§ 340e Abs. 3 HGB);
  • In einem weiteren Sinne kann auch die "verlässliche Schätzbarkeit der voraussichtlichen Nutzungsdauer" von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen de...

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