Anzugeben sind Geschäfte, die nicht zu marktüblichen Bedingungen mit nahestehenden Unternehmen und Personen zustande gekommen sind, soweit sie wesentlich sind. Hierzu gehören Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind. Ausgenommen sind Geschäfte mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in 100 %-igem Anteilsbesitz stehenden, in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage nicht notwendig ist.[1]

Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht zu machen.[2]

Mittelgroße Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder mit Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.[3]

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