Außerplanmäßige Abschreibungen des Anlagevermögens nach § 253 Abs. 3 Satz 5 (Sachanlagen) und 6 (Finanzanlagen) HGB sind
- jeweils gesondert auszuweisen (z. B. mit einem davon-Vermerk) oder
- im Anhang anzugeben.[1]
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