Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und GuV, ist beizubehalten.[1] Das soll dem Bilanzleser den Vergleich der Jahresabschlüsse im Zeitablauf erleichtern.[2] Wird wegen besonderer Umstände von der Gliederung von Bilanz und GuV gegenüber dem Vorjahr abgewichen, sind die Abweichungen im Anhang anzugeben und zu begründen (Abweichungen von der Darstellungsstetigkeit).[3]

[2] Störk/Büssow, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 265 HGB Rz. 2.

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