Unternehmen, die nicht, auch nicht sinngemäß, zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, können freiwillig einen Anhang erstellen. Kennzeichnen sie diesen Teil des Jahresabschlusses als Anhang, müssen sie die Vorschriften über den Mindestinhalt einhalten.[1]

[1] Vgl. Grottel, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz. 10.

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