Leitsatz

* 1. Arbeitet ein Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich für ein weiteres Unternehmen, so ist dies bei der Bestimmung des angemessenen Gehalts auch innerhalb einer Unternehmensgruppe in der Regel mindernd zu berücksichtigen. Eine (vollständige oder teilweise) Nichtberücksichtigung anderweitiger Tätigkeiten wird jedoch in Betracht kommen, wenn gerade die anderweitige Tätigkeit für die zu beurteilende Gesellschaft Vorteile mit sich bringt, die den Verlust an zeitlichem Einsatz des Geschäftsführers ausgleichen (Fortführung und Bestätigung der Senatsurteile vom 27.2.2003, I R 46/01, BStBl II 2004, 132, und I R 80, 81/01, BFH/NV 2003, 1346).

2. Ist die Gesamtausstattung des Geschäftsführergehalts im Zusagezeitpunkt ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden, verschiebt sich in der Folgezeit aber die "Parität zwischen Leistung und Gegenleistung" durch Aufnahme einer zusätzlichen Geschäftsführertätigkeit bei einer anderen Gesellschaft, so folgt daraus jedenfalls dann keine vGA, wenn die gezahlte Vergütung nach wie vor im Rahmen der gebotenen Bandbreitenbetrachtung angemessen und wenn die durch die "Paritätsverschiebung" ausgelöste "stille" Gehaltserhöhung nicht ihrerseits unangemessen ist und einem Fremdvergleich nicht mehr standhält.

* Leitsatz nicht amtlich

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr zum 30.6., ist auf dem Gebiet der Industriereinigung tätig. Ihr Stammkapital wurde in den Streitjahren 1991 und 1992 von XS zu 25 % sowie von ihren Geschäftsführern HS und KM zu jeweils 37,5 % gehalten. Als weiterer Geschäftsführer war im August 1990 BS bestellt; dieser nahm seine Tätigkeit Anfang Februar 1991 auf.

Ausweislich der Anstellungsverträge vom 25.5.1977 und vom 30.5.1989 sollten die Geschäftsführer der Gesellschaft ihre ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Die Übernahme einer anderweitigen Tätigkeit sowie die Beteiligung an einem Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges sollte ihnen während des Dienstverhältnisses nicht gestattet sein. Vertragsänderungen sollten der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschaftsversammlung bedürfen. Diese Form sollte nicht mündlich abbedungen werden können.

Neben seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Klägerin war KM seit dem 25.11.1986 alleiniger Gesellschafter und seit dem 30.12. 1988 zusätzlich alleiniger Geschäftsführer einer weiteren GmbH, der RM-GmbH. Auch nach dem dort abgeschlossenen Anstellungsvertrag sollte er seine ganze Arbeitskraft und alle seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen dieser Gesellschaft widmen. Die Übernahme einer anderweitigen Tätigkeit war ihm nur bei vorheriger Zustimmung der Gesellschafter gestattet.

Auch HS war seit dem 11.12.1990 neben der Geschäftsführertätigkeit bei der Klägerin in einer weiteren GmbH als Geschäftsführer angestellt, der W-GmbH, die von ihm und KM im Dezember 1990 gegründet worden war. HS sollte nach dem mit dieser GmbH geschlossenen Anstellungsvertrag gleichermaßen seine Arbeitskraft und alle seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft widmen. Die Übernahme einer anderweitigen Tätigkeit sollte ihm nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschafter gestattet sein; die seinerzeit bestehenden Dienstverhältnisse waren davon jedoch ausgenommen.

Das FA vertrat die Auffassung, dass die Geschäftsführervergütungen von HS und KM bei der Klägerin insoweit als vGA zu behandeln seien, als die Geschäftsführer entsprechende zusätzliche Vergütungen von den beiden anderen GmbHs bezogen hatten. Die zusätzlichen Geschäftsführertätigkeiten stellten einen Verstoß gegen die mit der Klägerin abgeschlossenen Dienstverträge dar. Bei einem Fremdgeschäftsführer wäre die vereinbarte Entlohnung zumindest entsprechend angepasst worden.

Gegen die hiernach ergangenen Bescheide erhob die Klägerin Klage, die weitgehend erfolglos blieb (DStRE 2003, 414).

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil auf Revision der Klägerin auf und verwies die Sache an das FG zurück. Es bleibe die Frage der Angemessenheit zu überprüfen. Der bloße Umstand der Verschiebung der "Leistungsparitäten" bleibe im Grundsatz unbeSachtlich. Einzelnes können Sie den Praxis-Hinweisen entnehmen.

 

Hinweis

1. In dem 1. Leitsatz des Urteils wird das Urteil vom 27.2.2003, I R 46/01 (BStBl II 2004, 132) zitiert, das Sie in BFH-PR 2003, 420 wiederfinden. Es betrifft die Mehrfach-Geschäftsführung. Die Angemessenheit der Gesamtausstattung ist vom FG zwar im Einzelfall zu prüfen. Dennoch ist bei einem Geschäftsführer, der mehreren GmbHs, dient, zu mutmaßen, dass er seinen Aufgaben trotz aller Tüchtigkeit bei jeder GmbH nicht in gleicher Weise gerecht werden kann. Das rechtfertigt im Allgemeinen Gehaltsabschläge. Der BFH hat für diesen Fall eine entsprechende Regelvermutung formuliert. Eine Ausnahme wird nur für den Fall gemacht, dass die anderweitige ("mehrfache") Aktivität der Primärtätigkeit nicht schadet, sondern ihr im Gegenteil nützt und diese synergetisch befruchtet.

Allerdings: Die wechs...

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