Leitsatz

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO greift nur dann, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Steuerpflichtigen erkennbar qualifizierte Prüfungshandlungen durchgeführt werden.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige gab die Steuererklärungen für 2001 am 14.01.2003 und für 2002 am 08.04. 2004 ab. Das Finanzamt folgte den Steuerklärungen zunächst durch Veranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 01.11.2006 erging eine Prüfungsanordnung für die Jahre 2001 und 2002. Am 29.11.2006 ging bei der Prüferin des Finanzamtes ein von der Steuerpflichtigen ausgefüllter Fragebogen ein. Am 13.12.2006 erschien die Prüferin bei der Steuerpflichtigen und nahm einen Datenträger (CD mit Buchführungsdaten) der Steuerpflichtigen in Empfang.

Ausweislich der Handakte der Prüferin fertigte diese handschriftliche Notizen und druckte am 20.12.2006 und 21.12.2006 Daten der Steuerpflichtigen aus. In der Handakte befinden sich weiterhin Datenausdrucke aus 2007, 2009 und 2010. Bis zum 22.01.2007 sollen sich nach den Aufzeichnungen der Prüferin insgesamt 11 Vorbereitungs-/Prüfungstage ergeben haben.

Mit Schreiben vom 10.12.2009 wandte sich die Prüferin erstmals seit der Entgegennahme der Unterlagen (am 13.12.2006) an die Steuerpflichtige und teilte mit, nun die am 11.12.2006 begonnene Prüfung fortsetzen zu wollen und dafür Erläuterungen zu den Wertberichtungen zu benötigen. Die Steuerpflichtige lehnte eine Antwort auf die Fragen unter Hinweis auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung ab, da die Außenprüfung vor Ablauf der Festsetzungsfrist nicht ernsthaft begonnen worden sei, weswegen keine Ablaufhemmung eingetreten sei. Dessen ungeachtet führte das Finanzamnzamt die Prüfung durch und erließ entsprechende Änderungsbescheide, gegen die sich die Steuerpflichtige mit dem Argument der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung wendete.

 

Entscheidung

Im Klageverfahren bekam die Steuerpflichtige Recht, indem das Finanzgericht die angefochtenen Bescheide wegen bereits eingetretener Festsetzungsverjährung bei ihrem Erlass aufhob. Die reguläre Festsetzungsfrist für die streitbefangenen Steuern des Jahres 2001 endete mit Ablauf des Jahres 2007 und für 2002 mit Ablauf des Jahres 2008. Die Festsetzungsverjährung tritt zwar dann nicht ein, wenn die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt worden ist. Nach dieser Vorschrift läuft die Festsetzungsfrist unter weiteren Voraussetzungen dann nicht ab, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wurde. Dann endet die Festsetzungsfrist grundsätzlich erst, wenn die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung entfällt nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO aber dann, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Dabei sind neben dem zeitlichen Umfang der bereits durchgeführten Prüfungsmaßnahmen alle Umstände zu berücksichtigen, die Aufschluss über die Gewichtigkeit der Prüfungshandlungen vor der Unterbrechung geben.

Nach Auffassung des Finanzgerichts hatte die Außenprüfung im Streitfall nicht zu einer Hemmung der Verjährungsfrist geführt. Denn für die Steuerpflichtige erkennbar sind während der regulären Festsetzungsfrist keine qualifizierten Prüfungshandlungen durchgeführt worden. Die Steuerpflichtige hat lediglich die Prüfungsanordnung zugesandt bekommen, den Fragebogen zurückgesandt und am 13.12.2006 im Wesentlichen einen Datenträger an die Prüferin ausgehändigt. Danach hat sie erstmalig wieder am 10.12.2009 von der Prüferin eine Mitteilung bekommen. Die Klägerin musste bei dieser Arbeitsweise davon ausgehen, dass die Prüfung nicht weiter verfolgt werden würde. Die Prüferin hatte bis zum Ende des Jahres 2008 (Ende der regulären Festsetzungsfrist für die Steuer des Jahres 2002) keine qualifizierte Prüfungshandlung für die Steuerpflichtige erkennbar nach außen dokumentiert. Nach Auffassung des Finanzgerichts reicht es nicht aus, wenn zwar intern einige Maßnahmen erfolgt sind, diese aber lediglich Aktenbestandteil bleiben und grundsätzlich nicht offenbar werden.

 

Hinweis

Die Regelung des § 171 Abs. 4 AO betrifft in der Regel die Fälle, in denen das Finanzamt kurz vor Ablauf der Verjährung eine Prüfung beginnt, um sich die Änderungsmöglichkeit der Steuerbescheide zu bewahren. Um einen Rechtmissbrauch des Finanzamtes zu verhindern, muss die Prüfung daher auch tatsächlich begonnen werden. Effektiver Schutz vor einer Ausdehnung der Verjährungsfrist kann aber nur dann gewährleistet sein, wenn die Prüfungshandlungen die Jahre betreffen, die von der Verjährung bedroht sind. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil bisher nicht abschließend geklärt ist, inwieweit die Prüfungshandlungen nach außen erkennbar sein müssen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2015, 8 K 8009/12

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