Leitsatz

Direkt an den Betreiber einer Gastwirtschaft gezahlte Trinkgelder gehören zum Entgelt und unterliegen der Umsatzsteuer.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt unterwarf bei dem Betreiber einer inhaberbetriebenen Gastwirtschaft freiwillig gezahlte Trinkgelder der Kunden der Umsatzsteuer. Der Kläger sah die Trinkgelder nicht als einen Preisbestandteil und auch nicht als Preiszuschlag an. Die erhaltenen Trinkgelder stehen deshalb außerhalb der vertraglichen Vereinbarung und könnten nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden.

 

Entscheidung

Das Gericht hat die Klage in einem bemerkenswert kurzen Urteil als unbegründet angesehen.

Nach Auffassung des Gerichts gehören die vom Inhaber der Gastwirtschaft selber vereinnahmten Trinkgelder zur Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach § 10 Abs. 1 UStG. Zwischen den von den Gästen an den Kläger als leistenden Unternehmer gezahlten Trinkgeldern und der von ihm erbrachten unternehmerischen Leistung besteht eine innere Verknüpfung, die es gebietet, die Trinkgelder in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen. Diese Rechtsauffassung würde auch von der Rechtsprechung des BFH sowie dem weitaus überwiegenden Teil der Literatur gedeckt. Der in der Literatur vertretenen Mindermeinung, dass es sich um eine "besondere Art von Geschenk" handeln würde, schloss sich das Gericht ausdrücklich nicht an.

Auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine andere Rechtsauffassung rechtfertigen würden.

 

Hinweis

Zur Bemessungsgrundlage für eine steuerbare Leistung gehört alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (§ 10 Abs. 1 UStG). Ob der Leistungsempfänger dies aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder freiwillig aufwendet, ist dabei unerheblich.

Direkt an Mitarbeiter eines Gastwirts gezahlte Trinkgelder gehen dagegen nicht in die Bemessungsgrundlage ein, da diese Zahlungen nicht an den Gastwirt, sondern an den Mitarbeiter geleistet werden. Insoweit fehlt es an der Zuwendung an den leistenden Unternehmer.

Gegen das Urteil ist keine Revision zugelassen worden.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 09.03.2011, 4 K 1932/10

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