Die Regelung des Verfahrens zur Geltendmachung sowie zur gerichtlichen Durchsetzung bleiben dem nationalen Recht überlassen.[1] Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelungen Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen.[2] Damit kommen in Deutschland Art. 34 GG und § 839 BGB zur Anwendung.[3]

Die nationalen Organe, insbesondere die Gerichte, müssen dabei aber die volle Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des gemeinschaftsrechtlich begründeten Haftungsanspruchs gewährleisten. Mit anderen Worten: Die Entschädigung muss dem erlittenen Schaden entsprechen und einen effektiven Schutz des Einzelnen gewährleisten. Sie darf auch nicht hinter gleichartigen nationalen Entschädigungsansprüchen zurückbleiben.[4] Bezüglich des Umfangs des Schadenersatzanspruchs verweist der EuGH auf die nationalen Rechtsordnungen. In Deutschland gelten die §§ 249 ff. BGB. Der Geschädigte muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn das fragliche Recht nicht verletzt worden wäre.[5] Eine Naturalrestitution ist nicht ausgeschlossen.[6] Allerdings muss auch hier die Schadensmilderungs- und Schadensverhinderungspflicht beachtet werden. Der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch ist im Verhältnis zu den nationalen Haftungsansprüchen ein eigenständiges Haftungsinstitut, sodass er mit ihnen konkurriert und neben ihnen bestehen kann.[7] Der BGH prüft den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch deshalb als einen eigenständigen Schadenersatzanspruch.[8]

Bei Ansprüchen gegen die Bundesrepublik Deutschland findet § 839 Abs. 3 BGB Anwendung. Die Verjährung richtet sich ebenfalls nach den nationalen Vorschriften[9]

[1] Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rz. 319; Tremml/Karger/Luber, Der Amtshaftungsprozess, 4. Aufl. 2013 Rz. 1302.
[2] EuGH, Urteil v. 14.12.1995, C-312/93, Slg. 1995 I-4599 Rz. 12; vgl. Herrmann, Staatsrecht III, 7. Aufl. 2019 Rz. 92; vgl. Herdegen, Europarecht, 18. Aufl. 2016, § 10 Rz. 18.
[3] Herrmann, Staatsrecht III, 7. Aufl. 2019 Rz. 92 m. w. N.
[4] Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl. 2018 Rz. 1360; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012 Rz. 794.
[5] Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 8. Aufl. 2018, § 14 Rz. 21.
[6] Herrmann, Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen, 2. Aufl. 2011, S. 52.
[7] Ahrens, Staatshaftungsrecht, 3. Aufl. 2018 Rz. 394.
[8] Erbguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. 2020, § 38 Rz. 15.
[9] BGH, Urteil v. 4.6.2009, III ZR 144/05, BGHZ 118 S. 199 ff.; Herrmann, Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen, 2. Aufl. 2011, S. 52.

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