In Teilen der neuen Bundesländer bleibt nach dem Einigungsvertrag das Staatshaftungsgesetz der DDR vom 12.5.1969 als Landesrecht in Kraft,[1] wobei vor Erhebung der Klage nach §§ 5 ff. StHG-DDR ein in Antrags- und Beschwerdeverfahren gegliedertes behördliches Vorverfahren zu durchlaufen ist.[2] Das Staatshaftungsgesetz der DDR sieht eine Gefährdungshaftung des Staats vor, sodass dem Beamten kein Verschulden nachgewiesen werden muss. In der staatsrechtlichen Literatur ist umstritten, ob das Staatshaftungsgesetz, um angewendet zu werden, durch ein formelles Gesetz zuerst in Landesrecht transformiert werden muss.[3] Die Diskussion ist rein akademischer Natur. Entscheidend ist, dass auch im Beitrittsgebiet § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG seit dem 3.10.1990 uneingeschränkt anwendbar ist.[4]

In den Ländern Brandenburg und Thüringen besteht ein unmittelbarer und verschuldensunabhängiger Staatshaftungsanspruch, der auf Schadensersatz gerichtet ist.

In Sachsen-Anhalt gilt das Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen (EntschädG LSA), das das Staatshaftungsgesetz der DDR als Landesrecht ersetzt hat.[5]

[1] Sprau, in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 839 BGB Rz. 2a; Bull/Mehde, Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre, 9. Aufl. 2015 Rz. 1102; umfassende Darstellung der Rechtslage in den neuen Bundesländern: Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 570 ff.; Luhmann, NJW 1998 S. 3001 ff.
[2] Itzel/Schwall, Verfahrens- und Prozessrecht in Amts-, Staatshaftungs- und Entschädigungsverfahren, 2014 Rz. 125.
[3] Vahle, NWB 1996, Fach 29, S. 1181.
[4] Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012 Rz. 781.
[5] Baldus/Grzeszick/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 2018 Rz. 275.

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