Falls noch keine rechtskräftige Entscheidung eines Fachgerichts ergangen ist, muss das Zivilgericht selbstständig die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids prüfen[1], z. B. wenn die Finanzbehörde dem Einspruch des Steuerpflichtigen abhilft.

Eine Bindungswirkung entsteht auch dann nicht, wenn der VA vom Geschädigten nicht rechtzeitig angefochten und damit bestandskräftig wurde.[2] Begründet wird dies damit, dass Gegenstand des Amtshaftungsanspruchs nicht die Überprüfung eines VA, sondern die Frage sei, ob eine Amtspflichtverletzung begangen wurde, durch die der Bürger geschädigt wurde.[3]

Die gerichtliche Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Finanzverwaltung führt aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit zu der problematischen Situation, dass sich Zivilgerichte mit für sie ungewohnten steuerrechtlichen Fragen auseinandersetzen müssen. Je nachdem, wie komplex die steuerrechtliche Frage ist, kann ein Zivilgericht überfordert sein. Dies zeigt sich darin, dass unterschiedliche Auffassungen zu vergleichbaren Tatbeständen in Amtshaftungsprozessen vertreten wurden.[4]

Eilentscheidungen haben ebenfalls keine Bindungswirkung.[5]

[1] BGH, Urteil v. 25.10.1990, IX ZR 13/90, BB 1991 S. 98; Sprau, in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 839 BGB Rz. 87 (str.) m. w. N.; Kramarz, in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 14. Aufl. 2019, § 839 BGB Rz. 70; Itzel/Schwall, Verfahrens- und Prozessrecht in Amts-, Staatshaftungs- und Entschädigungsverfahren, 2014 Rz. 154.
[2] Vgl. Sprau, in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 839 BGB Rz. 87.
[3] Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl. 2018 Rz. 1118.
[4] Hermes, DStZ 1996, S. 9 ff.
[5] Sprau, in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 839 BGB Rz. 87; Kramarz, in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 14. Aufl. 2019, § 839 BGB Rz. 69; Itzel/Schwall, Verfahrens- und Prozessrecht in Amts-, Staatshaftungs- und Entschädigungsverfahren, 2014 Rz. 155; Herrmann, Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen, 2. Aufl. 2011, S. 70.

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