Liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung eines FG bezüglich der Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids vor, ist das Zivilgericht an diese Entscheidung gebunden[1], um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.[2] Bindungswirkung entsteht nur für die Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheids. Die weiteren Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs sind durch das Zivilgericht eigenständig zu prüfen.[3]

 
Praxis-Tipp

Amtshaftungsklage bei rechtmäßiger Entscheidung des FA ohne Aussicht auf Erfolg

Hat das FG die Entscheidung des FA als rechtmäßig erachtet, dürfte eine Amtshaftungsklage wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses i. d. R. erfolglos sein.

[1] BGH, Beschluss v. 3.10.1985, III ZR 28/84, NJW 1986 S. 2953; Sprau, in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 839 BGB Rz. 87; Kramarz, in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl. 2015, § 839 BGB Rz. 69; Herrmann, Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen, 2. Aufl. 2011, S. 78; vgl. Schlick, NJW 2009 S. 3495.
[2] Itzel/Schwall, Verfahrens- und Prozessrecht in Amts-, Staatshaftungs- und Entschädigungsverfahren, 2014, Rz. 154.
[3] Itzel/Schwall, Verfahrens- und Prozessrecht in Amts-, Staatshaftungs- und Entschädigungsverfahren, 2014, Rz. 154.

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