Als Schadenspositionen kommen exemplarisch in Betracht:

  • Gebühren des Rechtsanwalts oder Steuerberaters[1] als Kosten zweckmäßiger Rechtsverfolgung[2],
  • Zinsschaden durch zu zahlende Sollzinsen oder entgangene Guthabenzinsen (streitig ist oft der Zeitpunkt der Schadensentstehung bei verzögerter Bearbeitung und Auszahlung durch die Finanzverwaltung),
  • Fahrtkosten,
  • Aufwand für Instandsetzung von bei Vollstreckungsmaßnahmen beschädigten Gegenständen.

Fraglich ist, inwieweit zulässige Gebühren-/Honorarvereinbarungen geltend gemacht werden können. Gem. § 139 FGO sind über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausgehende Kosten nicht erstattungsfähig. Dieser verfahrensrechtliche Grundsatz kann aber für den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG nicht herangezogen werden. Die Erstattungsfähigkeit beurteilt sich hier unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB.

Nicht ersetzt werden:[3]

  • Bankgebühren bei Kontopfändungen,
  • Ausgefallene Arbeitszeit eines Selbstständigen (der bloße zeitweise Verlust der abstrakten Fähigkeit zum Erwerb reicht nicht aus; etwas Anderes gilt, wenn im Einzelfall konkret nachgewiesen werden kann, dass bisherige Einnahmen nicht bezogen oder ggf. gesteigerte Gewinne nicht realisiert werden konnten),
  • Einbuße an Freizeit.
[1] Zur Höhe des ersatzfähigen Schadens; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2010, I-18 U 56/10, JurionRS 2010, 38024; a. A. OLG Brandenburg, Urteil v. 23.2.2006, 2 U 1/05, NVwZ-RR 2007 S. 370.
[2] Sprau, in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 839 BGB Rz. 79.
[3] Nissen, Amtshaftung der Finanzverwaltung, 2. Aufl. 2005, S. 77 ff.

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