Als Schadenspositionen kommen exemplarisch in Betracht:
- Gebühren des Rechtsanwalts oder Steuerberaters[1] als Kosten zweckmäßiger Rechtsverfolgung[2],
- Zinsschaden durch zu zahlende Sollzinsen oder entgangene Guthabenzinsen (streitig ist oft der Zeitpunkt der Schadensentstehung bei verzögerter Bearbeitung und Auszahlung durch die Finanzverwaltung),
- Fahrtkosten,
- Aufwand für Instandsetzung von bei Vollstreckungsmaßnahmen beschädigten Gegenständen.
Fraglich ist, inwieweit zulässige Gebühren-/Honorarvereinbarungen geltend gemacht werden können. Gem. § 139 FGO sind über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausgehende Kosten nicht erstattungsfähig. Dieser verfahrensrechtliche Grundsatz kann aber für den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG nicht herangezogen werden. Die Erstattungsfähigkeit beurteilt sich hier unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB.
Nicht ersetzt werden:[3]
- Bankgebühren bei Kontopfändungen,
- Ausgefallene Arbeitszeit eines Selbstständigen (der bloße zeitweise Verlust der abstrakten Fähigkeit zum Erwerb reicht nicht aus; etwas Anderes gilt, wenn im Einzelfall konkret nachgewiesen werden kann, dass bisherige Einnahmen nicht bezogen oder ggf. gesteigerte Gewinne nicht realisiert werden konnten),
- Einbuße an Freizeit.
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