Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.03.2010; Aktenzeichen 2b O 21/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.03.2010 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b O 21/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 1.743,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 87 % und dem beklagten Land zu 13 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft, macht aus abgetretenem Recht ihrer Mandantin, der Fa. G....... AG, gegen das beklagte Land einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf Zahlung von Schadensersatz geltend. Dabei geht es um den Ersatz von Kosten, die dadurch angefallen sind, dass die Klägerin für ihre Mandantin Einspruch gegen Vorauszahlungsbescheide des Finanzamts H. über Körperschaftssteuer für die Jahre 2008 und 2009 sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2007 und 2008 eingelegt hat. Im Wege der Abhilfe wurden daraufhin die mit dem Einspruch angefochtenen Steuerbescheide vom Finanzamt dahin abgeändert, dass die Vorauszahlungen und die Gewerbesteuermessbeträge auf 0,00 € festgesetzt wurden. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 17.03.2010 Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil das beklagte Land zur Zahlung von 117,- € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe zwar aus abgetretenem Recht ihrer Mandantin, der Fa. G....... AG, gegen das beklagte Land dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Durch den Erlass der klagegegenständlichen, unstreitig unrichtigen und damit rechtswidrigen Vorauszahlungsbescheide habe der zuständige Sachbearbeiter bei dem Finanzamt H. fahrlässig eine Amtspflichtverletzung begangen, die die Beklagte sich zurechnen lassen müsse. Der Mandantin der Klägerin sei hierdurch ein Schaden in Höhe von nur 117,- € entstanden, nämlich der gesetzlichen Gebühren für die Prüfung der ergangenen fehlerhaften drei Bescheide (Vorauszahlung Körperschaftssteuer für die Jahre 2008 und 2009 sowie Vorauszahlung 2007 und Vorauszahlung 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag) durch die Klägerin. Für die Prüfung dieser drei Bescheide sei gemäß § 28 StBGebV eine Zeitgebühr von jeweils ½ Stunde in Höhe der Mittelgebühr von 32,50 € anzusetzen zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 % gemäß § 16 StBGebVO = 19,50 €, was zusammen den zuerkannten Betrag von 117,- € ergebe.

Das Landgericht hat weiter ausgeführt, ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch in Höhe der durch die Einlegung der Einsprüche gegen die streitgegenständlichen Bescheide entstandenen Kosten bestehe nicht, weil für den sachbearbeitenden Steuerberater auf Seiten der Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Bescheide genauso offensichtlich gewesen sei wie die Ursache hierfür, nämlich die unzutreffende Berücksichtigung eines einmaligen Veräußerungerlöses in Höhe von ca. 7,3 Mio. € aus dem Jahr 2006 auch in den Folgejahren. Auf Grund dieser Erkenntnis habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass eine Korrektur der in Rede stehenden Steuerbescheide bereits auf einen einfachen Anruf bei dem Finanzamt H. hin erfolgen werde und es deshalb eines förmlichen Einspruchs nicht bedürfe. Im Hinblick auf die erkennbar hohen, bei einer Einspruchseinlegung anfallenden Gebühren hätte zumindest der Weg über einen formlosen Hinweis an die Finanzbehörde versucht werden müssen. Jedenfalls sei es bei dem einfach gelagerten Sachverhalt der Mandantin der Klägerin zumutbar gewesen, selbst, d.h. ohne Beteiligung der Klägerin, Einspruch einzulegen, wodurch sie die durch die Einschaltung der Klägerin bei der Einspruchseinlegung entstandenen Kosten erspart hätte. Die Mandantin der Klägerin habe deshalb die durch die Einspruchseinlegung durch den Steuerberater entstehenden Kosten nicht für angemessen und erforderlich halten dürfen. Daher stellten diese Kosten keinen ersatzfähigen Schaden dar, weil sie wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nicht auf die Beklagte abgewälzt werden könnten. Dass ihre Mandantin von der Ursache der Fehlerhaftigkeit der Vorauszahlungsbescheide unterrichtet gewesen sei und von der Kostenfolge der Einspruchseinlegung durch den Steuerberater Kenntnis gehabt habe, habe die Klägerin selbst eingeräumt. Selbst wenn es sich anders verhielte, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Sei nämlich die gebotene Aufklärung des Mandanten über die Evidenz des Fehlers der Steuerbescheide und die bei Einspruchseinlegung durch den Steuerberater zu erwartenden Steuerbe...

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