Der Geschädigte muss dem geschützten Personenkreis angehören, d. h. Dritter i. S. d. Art. 34 Satz 1 GG sein und durch die Amtspflichtverletzung in seinem Rechtskreis betroffen werden.[1] Es ist zunächst zu ermitteln, welchen Personenkreis die Amtspflicht schützt. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Geschädigte zu diesem Personenkreis gehört.

[1] Sprau, in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 839 BGB Rz. 44.

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