Das Steuerrecht wird nach allgemeiner Meinung trotz gegenteiliger Beteuerungen der Finanzpolitiker immer komplizierter.[1] Exakte Zahlen, wie viele fehlerhafte Steuerbescheide jährlich erlassen werden, fehlen. Schätzungen zufolge sind rund 60 bis 70 % der Steuerbescheide falsch, weil den Mitarbeitern der Finanzverwaltung nicht die Zeit bleibt, alle eingegangenen Erklärungen hinreichend zu prüfen. Gerade Flüchtigkeitsfehler stellen eine latente Gefahr für die Finanzbehörde dar.[2] Hinzu kommt, dass die Flut an Gesetzesänderungen zu einem Rechtszustand führt, der den Rechtsanwender überfordert.[3] Eine Vielzahl der Fehler kommt dadurch zustande, dass die Finanzämter beim Erlass des Steuerbescheids etwas übersehen, falsch ein- oder übertragen.[4]

Häufig treten Fehler in folgenden Bereichen auf:

  • Ermittlungspflicht wird verletzt, weil fehlende Unterlagen nicht angefordert werden
  • Verzögerte Bearbeitung von Aussetzungsanträgen
  • Rückzahlung von Steuerguthaben auf falsches Konto mit entsprechendem Zinsschaden
  • Fehlerhafte Eingabe von Kennziffern bei der EDV-Erfassung
  • Missachtung von Verjährungsvorschriften
  • Erlass eines Haftungsbescheids ohne vorherige Prüfung der Sach- und Rechtslage

Um eine Änderung der Steuerbescheide zu erreichen, wird für den Steuerpflichtigen i. d. R. die Einschaltung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts notwendig sein. Grds. kann sich jeder Steuerpflichtige als einer mit vielfältigen Vollstreckungsbefugnissen ausgestatteten Fachbehörde unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit der Hilfe eines fachlich vorgebildeten Steuerberaters oder Rechtsanwalts bedienen.[5]

Durch diese Inanspruchnahme entstehen dem Steuerpflichtigen Kosten, die entweder nach der einschlägigen Gebührenordnung oder aufgrund einer Honorarvereinbarung abgerechnet werden. Diese Kosten werden von der Finanzverwaltung nicht erstattet, wenn das FA einem außergerichtlichen Rechtsbehelf abhilft. Der Einspruchführer und das FA haben jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen.[6] Der Gesetzgeber hat nur für das Verfahren vor den Finanzgerichten und nicht für das Verwaltungsvorverfahren eine Kostenerstattung vorgehen.[7] Das Abgabenrecht selbst enthält keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Kosten des außergerichtlichen Rechtsbehelfs, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.[8] Bloße Anträge auf Berichtigung (§ 129 AO), Änderung, Aufhebung oder Rücknahme von Steuerverwaltungsakten nach §§ 172 bis 177 AO (Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide) oder §§ 130, 131 AO (sonstige Steuerverwaltungsakte) bzw. das volle oder auch teilweise Obsiegen im Rechtsbehelfsverfahren begründen keine Erstattungspflicht nach § 139 FGO.

Diese Rechtslage wird auch nicht dadurch geändert, dass in § 80 VwVfG eine Erstattung der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens geregelt ist. Die unterschiedliche Behandlung des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor der Finanzverwaltung verstößt nach der Rechtsprechung des BFH nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Es ist mit dem GG vereinbar, dass der im Einspruchsverfahren nach der AO obsiegende Steuerpflichtige keinen Ersatz der Kosten erhält, die ihm durch die (notwendige) Zuziehung eines Bevollmächtigten entstanden sind.[9]

Eine Ausnahme ergibt sich aus § 77 Abs. 1 EStG. Bei erfolgreichem Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung hat die Familienkasse die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Als Sondervorschrift ist § 77 Abs. 1 EStG jedoch nicht verallgemeinerungsfähig. Die Rechtsprechunglehnt eine Analogie ab.[10]

[1] Albrecht/Lustig, DStR 2008 S. 409.
[2] Bruschke, AO-StB 2015 S. 45.
[3] Spindler, Stbg 2005, S. 2.
[4] Nissen, BB 1996 S. 133.
[5] OLG Celle, Urteil v. 23.8.2012, 16 U 8/12, juris, Rz. 20; OLG Koblenz, Urteil v. 17.7.2002, 1 U 1588/01, Stbg 2004 S. 41 ff.; LG Berlin, Urteil v. 27.11.1997, 13 O 19/97, BB 1999 S. 1591 f.; BGH, Urteil v. 1.10.1956, III ZR 53/55, BGHZ 21 S. 364; a. A. LG Berlin, Urteil v. 13.12.1993, 13 0 337/93, n. v.
[6] Kohlhepp, DStR 2006 S. 549.
[7] Kramarz, in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 14. Aufl. 2019, § 839 BGB Rz. 95.
[8] BVerfG, Urteile v. 20.6.1973, 1 BvL 9/71, I BvL 10/71, BStBl 1973 II S. 720.
[9] BFH, Beschluss v. 23.7.1996, VII B 42/96, INF 1996 S. 667; Kohlhepp, DStR 2006, S. 549.

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