OFD Rheinland, 21.5.2008, o.Az.

Im Rahmen der Altersteilzeit gibt es zwei Hauptmodelle. Beim ersten Modell wird die Arbeitszeit um 50 % reduziert. Beim zweiten Modell, dem sog. Blockmodell, wird die Altersteilzeit in zwei Beschäftigungsphasen unterteilt; nach der ersten Phase, in der die Arbeitszeit ungekürzt bleibt, folgt die sog. Freistellungsphase (Reduzierung der Arbeitszeit auf null). In beiden Modellen hätte der Arbeitnehmer grundsätzlich nur Anspruch auf 50 % seines Arbeitslohns. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a AltTZG stockt der Arbeitgeber das Regelentgelt aber um mindestens 20 % auf. Die Aufstockungsbeträge, die Teil des Arbeitsentgelts darstellen, sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Die Werbungskosten, die den in der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern entstehen, sind wegen der steuerfreien Aufstockungsbeträge nicht nach Maßgabe des § 3c EStG zu kürzen. Ebenso wie bei Arbeitnehmern, die nach § 3b EStG steuerfreie Zuschläge erhalten, besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den steuerfreien Einnahmen und den Werbungskosten.

 

Normenkette

EStG § 3c

EStG § 9;

AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

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