Überblick

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, Gebäudeteilen, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie von Eigentumswohnungen können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG, verteilt über einen bestimmten Zeitraum, im Rahmen der AfA als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen. Soweit das Wirtschaftsgut nicht zur Einkunftserzielung genutzt wird, ist die auf die private Nutzung entfallende AfA nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Wird ein Gebäude, das aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern besteht, für verschiedene Einkunftsarten genutzt, sind AfA und sonstige Kosten den jeweiligen Einkunftsarten zuzuordnen. Bei Gebäuden und Gebäudeteilen richtet sich die AfA nach § 7 Abs. 4 bis 5a EStG. Unselbstständige Gebäudeteile sind zusammen mit der Gebäudeeinheit abzuschreiben, zu der sie gehören. Die Unterscheidung zwischen unselbstständigen und selbstständigen Gebäudeteilen wird nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang getroffen. Die Anschaffungskosten des Grund und Bodens können nicht abgeschrieben werden. Bei Anschaffung eines bebauten Grundstücks ist der Kaufpreis nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden und auf das Gebäude aufzuteilen. Es besteht eine Pflicht zur Vornahme zumindest der "normalen" AfA. Besondere Regelungen gelten im Fall einer unterlassenen oder überhöht vorgenommenen AfA.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zur Gebäudeabschreibung finden sich in §§ 7 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 5a EStG, zu erhöhten Absetzungen in § 7i EStG und § 7h EStG und zu Sonderabschreibungen in § 7b EStG

Allgemeine Hinweise zu abnutzbaren Wirtschaftsgütern enthält R 7.1 EStR. Zur steuerlichen Behandlung von Wirtschaftsgebäuden, Mietwohnneubauten und anderen Gebäuden s. R 7.2 EStR. Weitere Regelungen finden sich in R 7.3 EStR (Bemessungsgrundlage für die AfA), in R 7.4 EStR (Höhe der AfA) und in R 7a EStR (Sonderabschreibungen).

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