Garagen sind bei Ein- und Zweifamilienhäusern Teil des Wirtschaftsguts "Gebäude" und zusammen mit diesem abzuschreiben. Dies gilt auch für nachträglich errichtete Garagen[1] und für eine sog. Mehrfachparkanlage im Untergeschoss eines Gebäudes.[2] Anders als Garagen von Ein- oder Zweifamilienhäusern sind Garagen, die auf dem Gelände eines großen Mietwohnungskomplexes nachträglich errichtet werden, jedenfalls dann als selbstständige Wirtschaftsgüter gesondert abzuschreiben, wenn ihre Errichtung nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Mietwohngebäude war und kein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen besteht, weil die Zahl der Garagen hinter der Zahl der Wohnungen deutlich zurückbleibt und die Garagen zum Teil an Dritte vermietet sind.[3]

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