Leitsatz

1. Ein Unternehmer, der Speisen und Getränke an Tischen serviert, führt eine sonstige Leistung zum allg. Steuersatz aus, wenn er anschließend das ausgegebene Geschirr, das Besteck und die Gläser abräumt und reinigt. In wessen Eigentum die von den Verzehrpersonen benutzten Tische und Stühle stehen, ist dabei unerheblich ( → Umsatzsteuer ).

2. Eine Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG) liegt bereits dann vor, wenn die vom Gesetz hierfür verlangten besonderen Vorrichtungen von einem Dritten, der nicht Abnehmer der Speisen und Getränke ist, zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (Anschluß an BFH, Urteil v. 7. 5. 1975, V R 136/72, BStBl 1975 II S. 796).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 05.11.1998, V R 20/98

Hinweise:

Es handelt sich um die dritte BFH-Entscheidung aus letzter Zeit zur Frage, ob der allgemeine oder der ermäßigte Steuersatz für sog. Restaurationsumsätze gilt (zuvor V R 52/97 v. 12. 3. 1998, BStBl 1998 II S. 417 und V R 15/98 v. 20. 8. 1998, BStBl 1999 II S. 37). In keiner der Entscheidungen wurde auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erkannt.

Im vorl. Fall betrieb ein Gastronom (Kl.) seine Gaststätte in gepachteten Räumen. Der Verpächter hatte sich vorbehalten, den dazu gehörenden Festsaal und andere Räume (jeweils mit Einrichtung) an Dritte zu vermieten. Der Kl. hatte das Recht auf die gastronomische Versorgung im gesamten Gebäude. Bei Vermietung an (dritte) Veranstalter bestanden die Leistungen des Kl. entweder darin, daß er

a) den Teilnehmern Speisen und Getränke auf Rechnung der Raummieter servierte, oder

b) für den jeweiligen Raummieter ein Speisenbuffet ohne Personalgestellung zur Selbstbedienung herrichtete.

Zu a) bestätigte der BFH die Beurteilung durch FA und FG (nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung), daß der Kl. die Restaurationsleistung nicht als Lieferung, sondern als sonstige Leistung ausgeführt hatte: Diese Leistung war mit vielfältigen Dienstleistungen (Servieren, Abräumen, Reinigen) verbunden. Deshalb war auch unerheblich, daß die Einrichtung der Räume nicht vom Kl. gestellt wurde. Die Einrichtung mußte ihm jedenfalls (wie mit dem Verpächter vereinbart) vom jeweiligen Veranstalter (Mieter) für seine Tätigkeit zugänglich gemacht werden. Mit dieser Beurteilung dürfte die ab 27. 6. 1998 geltende Regelung des „Verzehrs an Ort und Stelle” als sonstige Leistung in § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG (mit der die bisher durch § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 bestimmte Lieferung umqualifiziert wurde) übereinstimmen.

Zu b) konnte offen bleiben, ob sonstige Leistung oder (bloße) Lieferung von Speisen und Getränken anzunehmen war. Denn auch als Lieferung unterlag die Beköstigung – weil „zum Verzehr an Ort und Stelle” ausgegeben – dem allg. Steuersatz gem. dem noch anzuwendenden § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1991. Ob dies beim sog. „Party-Service” anders ist – soweit dabei nach der Anlage zu § 12 Abs. 2 UStG begünstigte Lebensmittel geliefert werden – (vgl. Abschn. 161 Abs. 4 UStR), war nicht zu entscheiden. Im Rahmen des sogenannten „Party-Services” werden die Lieferung von Speisen und Getränken ermäßigt besteuert (Abschn. 161 Abs. 4 S. 3 UStR).

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