Zu Absatz 1

 

27.1.1

Sachen sind körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 BGB.

 

27.1.2

Eine Forderung ist ein Recht, von einer bestimmten Person eine Leistung (Tun oder Unterlassen) zu verlangen, z. B. Zahlung eines Geldbetrages, Lieferung von Waren.

 

27.1.3

Sonstige (vermögenswerte) Rechte können an Sachen und Rechten bestehen, z. B. Geschäftsanteile, Wertpapiere, Patentrechte, Verlags- und Urheberrechte. Für die Bewertung dieser Rechte sind die Maßstäbe des Bewertungsgesetzes zugrunde zu legen.

 

27.1.3a

Vermögenswerte sind auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen, wenn er sie rechtsmißbräuchlich übertragen hat. Dies ist der Fall, wenn der Auszubildende in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen hat.

 

27.1.3b

Vermögen ist der auszubildenden Person zuzurechnen, wenn es auf ihren Namen angelegt ist. Soweit eine zivilrechtlich wirksame Treuhandabrede vorliegt, sind die sich aus dieser Abrede ergebenden Rückforderungs- bzw. Herausgabeansprüche des Treugebers gegen die auszubildende Person als Treuhänder als Schuld zu berücksichtigen (vgl. Tz 28.3.2b).

 

27.1.3c

Ein Sparbuchguthaben gehört nicht zum Vermögen, wenn das Sparbuch von einer anderen Person auf den Namen der auszubildenden Person angelegt wurde, diese aber nicht verfügungsberechtigt war, weil sich die andere Person die Verfügung über das Sparbuch vorbehalten hatte.

 

27.1.4

Eine Verwertung ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt, z.B.:

  • Beschlagnahme nach der StPO,
  • nicht nach § 2136 BGB befreite Vorerbenstellung (§§ 2100 ff. BGB),
  • Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 803, 804, 829 ZPO),
  • Arrest (§§ 930 f. ZPO),
  • einstweilige Verfügung (§ 938 Abs. 2 ZPO),
  • Insolvenzeröffnung (§ 80 InsO).

Nicht jedoch fällt hierunter ein vom Eigentümer vereinbartes rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot (§ 137 BGB).

 

27.1.5

Der Verwertung der Guthaben aus Bausparverträgen und prämienbegünstigten Sparverträgen stehen rechtliche Gründe nicht entgegen. Zur Berechnung vgl. Tz 28.3.4.

Zu Absatz 2

 

27.2.1

Als Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen sind nur die Stammrechte zu verstehen, dagegen nicht die aus den Stammrechten fließenden konkreten Ansprüche auf z. B. die monatlichen Leistungen einer Versichertenrente, Witwenrente, Waisenrente.

 

27.2.2

Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen sind insbesondere

  Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen sowie Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückgehen;
  Ansprüche aus der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung) und der Arbeitslosenversicherung;
  Ansprüche aus einer sonstigen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung;
  Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge;
  Ansprüche auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz;
  Ansprüche auf Entschädigungsrenten nach dem Bundesentschädigungsgesetz;
  Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz;
  Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz;
 

Ansprüche auf Renten,

a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,

b) die als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit gewährt werden;

  Ansprüche auf laufende Leistungen aus privatrechtlichen Verträgen.
 

27.2.3

Ein Betrag in Höhe der an den Auszubildenden ausgezahlten Übergangsbeihilfe oder Wiedereingliederungsbeihilfe (§ 27 Abs. 2 Nr. 2) ist während der ganzen Ausbildungszeit wie ein zusätzlicher Freibetrag nach § 29 zu behandeln.

 

27.2.4

Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen.

 

27.2.5

Haushaltsgegenstände sind die beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Regelmäßig rechnen dazu Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Geräte der elektronischen Kommunikation.

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