Von der oben wiedergegebenen Definition (2) der AGB macht § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eine Ausnahme zugunsten des Verbrauchers. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher – den sog. Verbraucherverträgen – kommt es auf das zweite Kriterium, die Bestimmung der AGB für "eine Vielzahl von Verträgen", nicht an: Die wesentlichen Schutzvorschriften des AGB-Rechts gelten auch, wenn die AGB "nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind" und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

 
Wichtig

Verbraucher sind alle, die im Rechtsverkehr als "natürliche Person" agieren, d. h. Rechtsgeschäfte zu privaten Zwecken vornehmen. So gelten auch ein versierter Unternehmer und eine erfahrene Rechtsanwältin als Verbraucher, wenn sie Waren für ihr Zuhause anschaffen.[1] Nehmen sie ein Rechtsgeschäft dagegen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vor, z. B. wenn die Anwältin Büromaterial für ihre Kanzlei bestellt, dann gelten sie als Unternehmer.

[1] BGH, Urteil v. 30.9.2009, VII ZR 7/09.

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