Ledige, geschiedene und dauernd getrennt lebende Eltern erhalten den Kinderfreibetrag grundsätzlich je zur Hälfte. Ein Elternteil kann jedoch den Abzug des gesamten Kinderfreibetrags beantragen, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht "im Wesentlichen", d. h. zu mindestens 75 %[1], nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.[2] Das Gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte verstorben oder während des ganzen Jahres nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, wenn der Steuerpflichtige ein Adoptivkind allein angenommen hat oder nur zu ihm ein Pflegekindschaftsverhältnis besteht,[3] schließlich wenn der Wohnsitz eines Elternteils nicht ermittelt oder der Vater amtlich nicht festgestellt werden kann.[4]

Als ein Erfüllen der Unterhaltspflicht ist i. d. R. auch die Pflege und Erziehung des Kindes anzusehen.[5]

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