Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

 

1.

[1]Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;

Bis 12.02.2023:

1.

Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

 

2.

[2]Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Aussetzung der Alkoholsteuer anzuwenden ist;

Bis 12.02.2023:

2.

Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Alkoholerzeugnissen unversteuert erfolgen;

 

3.

[3]steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Alkoholerzeugnisse erfasst, die

 

a)

sich in keinem der folgenden Verfahren befinden:

aa)

in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,

bb)

in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,

cc)

in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,

dd)

in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,

ee)

in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und

 

b)

nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;

Bis 12.02.2023:

3.

steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 20 Absatz 2);

 

4.

Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

 

5.

andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;

 

6.

[4]Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

Bis 12.02.2023:

6.

Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Union liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören;

 

7.

[5]Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;

Bis 12.02.2023:

7.

Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Union liegen und nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören;

 

8.

[6]Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;

Bis 12.02.2023:

8.

Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet entsprechend Artikel 3 des Zollkodex;

 

9.

[7]Einfuhr: die Überlassung von Alkoholerzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Alkoholerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

 

10.

[8]unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Alkoholerzeugnisse, die nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Alkoholerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

Bis 12.02.2023:

9.

Ort der Einfuhr:

a)

beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Alkoholerzeugnisse bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden,

b)

beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;

 

11.

[9]Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen sind;

Bis 12.02.2023:

10.

Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S....

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