[1]

§ 21 Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Alkoholerzeugnisse befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.

[1] § 21 aufgehoben durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden bis 12.02.2023.

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