[1]
§ 20 Einfuhr
(1) Einfuhr ist
2. |
die Entnahme von Alkoholerzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an. |
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
1. |
beim Eingang von Alkoholerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:
und die dazu ergangenen Vorschriften; |
2. |
beim Eingang von Alkoholerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen