Viele Großunternehmen, aber auch Mittelständler und zunehmend kleinere Unternehmen haben für ihre Aktivitäten im Ausland eigene Gesellschaften gegründet. Das können die Ukraine, Russland, Israel oder arabische Gebiete sein. Der Wert dieser Beteiligung, gleichgültig ob 100 % der Gesellschaftsanteile im Eigentum sind oder ob es andere Gesellschafter gibt, wird im Anlagevermögen ausgewiesen. Im Krieg kann in der Ukraine oder in Gaza eine Tochtergesellschaft zerstört worden sein oder kann in anderer Form auch zukünftig ihr Geschäft nicht oder nicht zu 100 % nachkommen. Die russischen Unternehmen der Gruppe können von Sanktionen betroffen sein, in Belarus werden die Aktivitäten durch Sanktionen oder weitergehende Auswirkungen gestört. Die Geschäfte von Gesellschaften in Israel oder den arabischen Staaten können behindert werden.

All das führt dazu, dass der Wert der Beteiligung sinkt, im schlechtesten Fall auf null. Diese Wertkorrektur muss im Anlagevermögen dargestellt werden, eine Abschreibung ist vorzunehmen. Das hat Auswirkungen auf den Gewinn des Unternehmens und dadurch auch auf die zu erwartende Steuerlast, die Liquidität wird direkt nicht beeinflusst. An dieser Stelle wird auf eventuelle Darlehen der Mutter- an die Tochtergesellschaft hingewiesen. Auch diese müssen entsprechend ihrer Rückzahlungswahrscheinlichkeit neu bewertet werden. I. d. R. erfolgt eine Abwertung.

 
Hinweis

Dokumentation

Da eine Abwertung der Beteiligung die Steuerberechnungsgrundlage reduziert, wird dieser Vorgang vom Finanzamt besonders geprüft. Es ist hilfreich, die Gründe und das Vorgehen bei der Wertermittlung exakt zu dokumentieren. Damit kann dem Betriebsprüfer erklärt werden, wie der Buchhalter die Neubewertung vorgenommen hat.

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