LSF Sachsen v. 28.9.2015, S 2252 - 115/6-211

Mit Kurzinformation Nr. 58/2014 vom 26.8.2014, S 2252-115/2-211 wurde darüber informiert, dass Aktionäre der Firma Google Inc. vermehrt Einsprüche gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldungen ihrer depotführenden Kreditinstitute einlegen. Grund hierfür war, dass die Kreditinstitute den Aktiensplit, den die Firma Google Inc. Anfang April 2014 vorgenommen hat, als steuerpflichtige Sachausschüttung behandelt und Kapitalertragsteuer einbehalten haben.

Mittlerweile haben betroffene Anleger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2014 einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG gestellt (Zeile 5 der Anlage KAP).

Nach den Feststellungen der durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vorgenommenen Prüfungen der Kapitalmaßnahme der Firma Google Inc. erfüllt der Aktiensplit die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den §§ 1, 7 KapErhStG. Die Ausgabe der neuen Aktien unterliegt damit nicht der Besteuerung beim Anteilseigner. Der bisher vorgenommene Kapitalertragsteuerabzug soll durch die depotführenden Kreditinstitute gemäß § 43 Abs. 3 Satz 7 EStG korrigiert werden (vgl. BMF-Schreiben vom 8.7.2015, BStBl 2015 I S. 543).

Aufgrund dieser Verfahrensweise ist davon auszugehen, dass alle Kreditinstitute den Steuerabzug rückgängig gemacht haben bzw. machen werden. Eine Korrektur nach § 32d Abs. 4 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung hat damit grundsätzlich zu unterbleiben, da die einbehaltene Kapitalertragsteuer sonst doppelt erstattet werden würde.

Sofern im Einzelfall das Kreditinstitut den Steuerabzug nicht rückgängig macht, kann der Steuerabzug im Rahmen der Veranlagung korrigiert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts nachweist, dass es die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird (vgl. § 20 Abs. 3a EStG).

Einsprüche gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldungen sind – sofern sie nach Hinweis auf die vorstehend beschriebene Verfahrensweise nicht zurückgenommen werden – als unbegründet zurückzuweisen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 3a

EStG § 32d Abs. 4

EStG § 43a Abs. 3 Satz 7;

KapErhStG § 1

KapErhStG § 7

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