Gewinnausschüttungen aus inländischen Aktien sind auch im Falle einer beschränkten Einkommensteuerpflicht im Inland anzusetzen.[1] Ggf. wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gemindert.
Veräußerungsgewinne führen nur dann zur beschränkten Steuerpflicht, wenn eine Beteiligung i. S. d. § 17 EStG vorliegt.[2] Ggf. wird aber im DBA das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
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