2.3.1 Laufende Einkünfte
Ist der Aktionär eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG), sind die Dividenden und Bezüge aus der Liquidation einer Aktiengesellschaft Betriebseinnahmen. Bis zum 28.2.2013 zugeflossene Dividenden sind generell nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei. 5 % dieser Einnahmen gelten als Betriebsausgaben, die nicht abgezogen werden dürfen.[1] Für nach dem 28.2.2013 zugeflossene Dividenden gilt die Steuerfreiheit nicht mehr, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat.[2] Damit sind sog. Streubesitzdividenden in voller Höhe körperschaftsteuerpflichtig.
2.3.2 Veräußerung
Die Veräußerung von Aktien ist nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Von dem Gewinn gelten 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.[1]Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen dürfen nicht abgezogen werden.[2] Die Steuerpflicht der Streubesitzdividendenbesteuerung[3] hat keine Auswirkungen auf die Besteuerung der Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste aus solchen Aktien.
2.3.3 Sonderfälle
In den Fällen des § 8 Abs. 7–8 KStG sind Dividenden und Veräußerungsvorgänge in voller Höhe steuerpflichtig.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen