Leitsatz

Wird ein Änderungsbescheid von einem anderen FA erlassen als der ursprüngliche Bescheid und wird der Änderungsbescheid gem. § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, so richtet sich die Klage nunmehr gegen das FA, das den Änderungsbescheid erlassen hat. Es tritt ein Beteiligtenwechsel ein. Haben das FA, gegen das sich die Klage ursprünglich richtete, und das FA, gegen das sich die Klage nach Änderung des angefochtenen Bescheids richtet, in verschiedenen FG-Bezirken ihren Sitz, hat der Wechsel des beklagten FA gleichzeitig den Wechsel des zuständigen FG zur Folge. B

 

Normenkette

§ 38 Abs. 1 FGO , § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO , § 70 Satz 1 FGO , § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG

 

Sachverhalt

1994 setzte ein FA in Brandenburg (B) gegen die A-GmbH Umsatzsteuer für das Jahr 1991 fest. Während des Klageverfahrens vor dem FG B änderte das für die A-GmbH nach deren Sitzwechsel nach Niedersachsen (N) zuständige FA diesen Umsatzsteuerbescheid. Das FG B verwies daraufhin den Rechtsstreit an das Niedersächsische FG. Dieses hielt sich ebenfalls für örtlich unzuständig.

 

Entscheidung

Der BFH entschied, dass das FG B zu Recht den Rechtsstreit an das FG N verwiesen hat, denn nach Erlass des Änderungsbescheids war die Zuständigkeit erneut zu prüfen.

 

Hinweis

Erlässt das FA z.B. nach einem Sitzwechsel des Unternehmens, nach einer Übernahme oder einer Fusion Änderungsbescheide, könnten Zweifel auftreten, welches FG für eine Klage gegen die Änderungsbescheide zuständig ist. Wird die Klage beim – sachlich oder örtlich – unzuständigen Finanzgericht erhoben, wird sie – ohne Rechtsverlust für die Beteiligten – an das zuständige Gericht verwiesen (§ 70 FGO). Vergleichbares gilt, wenn das Klageverfahren bei Erlass des Änderungsbescheids bereits anhängig war. Handlungsbedarf für die Beteiligten besteht deshalb grundsätzlich nicht. Die Unzuständigkeit des entscheidenden FG kann allerdings – bei grob fehlerhafter Verweisung – als Verfahrensfehler von Bedeutung sein.

Erklärt sich bei einer Verweisung an ein anderes FG auch dieses FG für unzuständig, muss der BFH entscheiden (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 der BFH). Für die Beteiligten bedeutet dies in der Regel (lediglich) einen Zeitverlust.

Grundsätzlich ist das FG örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.

Wird ein Änderungsbescheid von einem anderen FA erlassen als der ursprüngliche Bescheid und wird der Änderungsbescheid gem. § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, dann richtet sich die Klage nunmehr gegen das FA, das den Änderungsbescheid erlassen hat. Es tritt ein Beteiligtenwechsel ein.

Haben das FA, gegen das sich die Klage ursprünglich richtete, und das FA, gegen das sich die Klage nach Änderung des angefochtenen Bescheids richtet, in verschiedenen FG-Bezirken ihren Sitz, hat der Wechsel des beklagten FA gleichzeitig den Wechsel des zuständigen FG zur Folge. Der Grundsatz, dass die bei Beginn der Rechtshängigkeit bestehende Zuständigkeit erhalten bleibt (vgl. § 70 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG), gilt nicht bei einer Änderung des Streitgegenstands; dazu gehört auch der Wechsel des Beklagten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 9.11.2004, V S 21/04

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