Das Unterlassen eines Einspruchs begründet grundsätzlich kein grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.[1] Jedoch kann in der Nichterklärung ausländischer Kapitalerträge sowieder fehlenden Beweisvorsorge und–beschaffung ein grob schuldhafter Pflichtverstoß liegen. Dieser steht bei nachträglichem Bekanntwerden geringerer Einnahmen und Werbungskosten einer Bescheidänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO entgegen.[2]

Einem geringfügig Beschäftigten, der auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet hat, trifft kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der unmittelbaren Begünstigung im Rahmen der Riesterrente, wenn er in der Einkommensteuererklärung zur Art der Begünstigung falsche Angaben gemacht hat.[3] Ein Steuerpflichtiger erhält von seiner Bank eine Zinsbescheinigung, die fälschlicherweise lediglich die Zinszahlungen weniger Monate berücksichtigt. Übernimmt er diese Daten als Jahresbescheinigung, liegt lediglich eine einfache, nicht jedoch eine grobe Fahrlässigkeit vor.[4]

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