OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 31.7.2014, Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern Nr. 4/2014

In Artikel 16 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2014 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 I S. 1042) sind folgende Änderungen der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung enthalten:

1. In § 7 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „verheirateten” die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden” eingefügt.
2. In Muster 3 (§ 4 ErbStDV) werden auf Seite 2 in der Spalte 4 die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:
  „b) bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern Name, Beruf, Geburtstag, ggf. abweichende Anschrift des anderen Ehegatten oder Lebenspartners
  c) bei Verwitweten oder bei hinterbliebenen Lebenspartnern Beruf des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners”.
3. In Muster 5 (§ 7 ErbStDV) werden die Wörter „Güterstand (bei Verheirateten)” durch die Wörter „Güterstand (bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern)” ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
㤠12
Anwendung der Verordnung

(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 17.11.2010 (BGBl I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2010 entsteht.

(2) § 7 Absatz 3 Nummer 2 und die Muster 3 und Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 18.7.2014 (BGBl I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 23.7.2014 entsteht.”

 

Normenkette

ErbStDV § 4

ErbStDV § 7

ErbStDV § 12

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