OFD Magdeburg, Verfügung v. 19.7.2007, S 2230 - 135 - St 212

 

I. Rechtsgrundlagen der Ackerquote

Unter dem Begriff „Ackerquote” sind Flächenzahlungen zu verstehen, die landwirtschaftliche Erzeuger für stillgelegte oder mit bestimmten landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestellte Flächen beantragen können.

Gegenstand dieses Erlasses sind ausschließlich die Prämienberechtigungen nach der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vom 6.1.2000 (Flächenzahlungs-Verordnung, BGBl 2000 I S. 15) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17.5.1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABI. L 160 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22.10.1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 (ABI. L 280 S. 43).

Die Flächenzahlungs-Verordnung ist mit Wirkung vom 11.1.2000 in Kraft getreten und am 9.4.2004 im Zuge der grundlegenden Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform) zum 9.12.2004 aufgehoben worden (BGBl 2004 I S. 1194). Prämienberechtigungen konnten letztmals bis zum 15.5.2004 für 2004 beantragt werden.

Die Ackerquote stand dem Eigentümer und – mit Zustimmung des Eigentümers – dem Pächter einer nach Maßgabe der Flächenzahlungs-Verordnung genutzten Fläche zu. Im landwirtschaftlichen Betrieb konnte sie innerhalb der vorhandenen Eigentums- und angepachteten Flächen übertragen werden (innerbetrieblicher Flächentausch).

Nach der Flächenzahlungs-Verordnung konnte die Ackerprämienberechtigung auf zwei Wegen an andere Landwirte übertragen werden und war damit seit dem 6.1.2000 handelbar:

  1. durch den Erwerb der Ackerquote zusammen mit dem Grund und Boden
  2. durch die Pachtung von Flächen und einem anschließenden innerbetrieblichen Flächentausch; hier konnten die Ackerprämienberechtigungen von der gepachteten Fläche auf eigene Flächen übertragen werden und umgekehrt, bei Lösung des Pachtverhältnisses wurde für die fehlende Ackerquote in der Regel eine „Entschädigung” gezahlt.
 

II. Einkommensteuerrechtliche Behandlung

Bei der Ackerquote handelt es sich aufgrund der eigenständigen Übertragbarkeit um ein selbstständiges vom Grund und Boden losgelöstes immaterielles Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens. Aufgrund einer fehlenden Befristung der Flächenzahlungs-Verordnung ist es nicht abnutzbar.

Nach § 5 Abs. 2 EStG kann die Ackerquote nur dann bilanziert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurde.

a) Bei dem Erwerb der Ackerquote zusammen mit dem Grund und Boden gelten nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Grundsätze:

  • Wird im Kaufvertrag für die Ackerquote ein gesonderter Kaufpreis ausgewiesen, ist die Ackerprämienberechtigung mit diesem Kaufpreis zu aktivieren. Ist der Kaufpreis offensichtlich unzutreffend, erfolgt die Kaufpreisaufteilung nach dem Verhältnis der Teilwerte.
  • Soweit in einem Grundstückskaufvertrag für den Grund und Boden einerseits und die Ackerquote andererseits unter ausdrücklicher Erwähnung der Ackerquote ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart worden ist, erfolgt die Aufteilung nach den Teilwerten; hilfsweise kann dabei von einem Wert des Grund und Bodens in Höhe von 80 % und der Ackerquote von 20 % des einheitlichen Kaufpreises ausgegangen werden. Voraussetzung für die Aufteilung ist, dass im Kaufvertrag Angaben darüber enthalten sind, dass der (Gesamt-)Kaufpreis sowohl auf die landwirtschaftlichen Flächen als auch auf die Ackerquote entfällt.
  • Fehlt in einem Grundstückskaufvertrag sowohl der Ausweis eines gesonderten Kaufpreises für die Ackerquote als auch eine ausdrückliche Regelung zu ihrer Anschaffung, haben die Vertragsparteien – jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – der Ackerquote keinen eigenständigen Wert beigemessen. In diesen Fällen ist das Wirtschaftsgut Ackerquote beim Erwerber mit einem Wert von 0 EUR anzusetzen. Hintergrund dieser Auffassung ist, dass nicht jede landwirtschaftliche Fläche zum Erhalt von Ackerquoten oder Beihilfen erworben wurde. Eine Ungleichbehandlung von Kaufverträgen mit gesonderter Erwähnung der Ackerprämienberechtigung gegenüber denjenigen ohne diese Erwähnung liegt nicht vor, da in den zuerst genannten Fällen nachweislich ein Kaufpreis für die Ackerprämienberechtigung vereinbart und auch gezahlt wurde.

Entfällt ein Teil des Kaufpreises nach diesen Grundsätzen auf die Ackerquote, so ist der Gewinn aus der Veräußerung der Ackerprämienberechtigung nicht nach §§ 6b und 6c EStG begünstigt.

b) Beim innerbetrieblichen Flächentausch nach Abschluss eines Pachtvertrages spiegelt sich das Entgelt für die Ackerquote regelmäßig in einer „Entschädigung” für die fehlende Rückgabe der Prämienberechtigung wider. Die Ackerquote ist in diesen Fällen in Höhe dieser „Entschädigung” zu aktivieren.

Durch die Aufhebung der Flächenzahlungs-Verordnung im Zuge der GAP-Reform (Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für...

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