Leitsatz

Wer nach abgeschlossener Berufsausbildung eine Fachhochschule besucht, um seine beruflichen Kenntnisse zu erweitern, kann die Aufwendungen wegen des gesetzlichen Abzugsverbots (§ 12 Nr. 5 EStG) nicht als Werbungskosten, sondern lediglich bis zum Höchstbetrag von 4.000 EUR als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Die Zuordnung zu den Sonderausgaben führt dazu, dass die Aufwendungen bei Fehlen von Einkünften im Jahr der Zahlung nicht über den Verlustabzug in anderen Jahren geltend gemacht werden können.

 

Sachverhalt

Nach Abschluss einer Ausbildung als Hotelfachfrau belegte die Klägerin an einer Fachhochschule den Studiengang Tourismusmanagement. Das FA sah die Aufwendungen ab 2004 nicht mehr als Werbungskosten an und stellte einen entsprechend niedrigeren Verlustvortrag (der aus anderen Aufwendungen herrührte) fest. Die Klägerin wandte ein, es handle sich um eine berufliche Fortbildung.

 

Entscheidung

Das FG führt aus, die gesetzliche Neuregelung, die Aufwendungen für ein Erststudium vom Abzug ausschließe und auch ein Studium an einer Fachhochschule erfasse, verletze nicht das steuerliche Nettoprinzip. Das Gesetz enthalte eine zulässige Typisierung. Die Ausbildung sei der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen. Ein Studium eröffne regelmäßig eine neue soziale Stellung. Auch die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium und die Anerkennung dieser Aufwendungen im Rahmen von Ausbildungsdienstverhältnissen sei "im Rahmen einer generalisierenden Betrachtung vertretbar". Dass die Gesetzesänderung auch bereits begonnene Studiengänge erfasse, beinhalte lediglich eine verfassungsrechtlich zulässige indirekte Rückwirkung

 

Hinweis

Die weitgehend floskelhaften Ausführungen des FG nennen keinen sachlichen Grund, warum die eindeutig berufsbedingten Aufwendungen der Klägerin unter Verletzung des steuerlichen Nettoprinzips vom Abzug ausgeschlossen werden dürften und warum der Gesetzgeber nicht gehalten war, sich nach der Änderung der Rechtsprechung um eine sachgerechte Lösung für die daraus erwachsenden Probleme zu bemühen, statt nur durch eine das Steueraufkommen schonende Regelung die frühere, inzwischen als unbefriedigend erkannte Regelung wieder einzuführen. Wie der BFH und ggf. das BVerfG diese Frage beurteilen werden, erscheint völlig offen. Deshalb ist weiterhin anzuraten, gegen alle einschlägigen Bescheide Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage zu beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2006, 1 K 2670/05

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