Leitsatz

Die Abzugsverbote für die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen (hier: für Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge) greifen auch dann, wenn die dort genannten Wirtschaftsgüter nicht der Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren 1983 bis 1990 die Herstellung von und den Handel mit Maschinen. Ihre Alleingesellschafterin war in jenen Jahren die KG, ihr Geschäftsführer G. Dieser hielt als Komplementär eine Beteiligung von mehr als 50 % an der KG und war auch deren Geschäftsführer.

Die KG hatte ihr Handelsgeschäft (Betrieb einschließlich aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände einschließlich Firmenwert) an die Klägerin verpachtet. Als Pachtzins wurde vereinbart, dass "der Verpächter Ersatz seiner sämtlichen, nicht aktivierungspflichtigen Aufwendungen für das verpachtete Handelsgeschäft" erhalte. Nach dem Vertrag beinhaltete der Pachtzins auch den "Ersatz der Abschreibungen des Verpächters auf das verpachtete Handelsgeschäft". Zum verpachteten Gesamthandsvermögen der KG gehörten eine Segeljacht und zwei Doppeldeckerflugzeuge (Anschaffung 1977 und 1984).

Die Aufwendungen für die Segeljacht im Veranlagungszeitraum 1982 waren Gegenstand des BFH-Urteils vom 4.12.1996, I R 54/95 (BFHE 182, 123). Der BFH kam darin zum Schluss, dass die Jacht im Gesellschafterinteresse gehalten werde und der Klägerin daher ein Anspruch auf Ersatz in angemessener Höhe zustehe. Den Verzicht auf diesen Anspruch beurteilte er als vGA.

Die Jacht lag in den Streitjahren in einem Mittelmeerhafen in Frankreich. In den Kalenderjahren 1982 bis 1989 wurde sie i.d.R. vier Wochen pro Jahr von Lehrlingen, fünf bis 10 Wochen von Arbeitnehmern (teilweise in Begleitung von Bekannten oder Angehörigen) und bis 1987 für zwei bis drei Wochen von der Familie G genutzt. Die Arbeitnehmer hatten für die Nutzung keine Chartergebühren zu entrichten; für die Mitnahme von Angehörigen wurden 90 DM pro Tag in Rechnung gestellt. Die Lehrlinge wurden während der Segeltörns auf Kosten der Klägerin verpflegt. Während der Hälfte der Segelsaison (24 bis 30 Wochen) war das Boot einsatzbereit, jedoch nicht belegt.

Die Doppeldeckerflugzeuge, Oldtimer-Maschinen aus der Vorkriegszeit, waren in einem angemieteten Hangar ca. 30 km vom Unternehmen der Klägerin entfernt untergebracht. Sie wurden vereinzelt zu besonderen Anlässen wie Flugtagen oder ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt. Außen am Rumpf war in Höhe des Pilotensitzes ein Hinweis auf die Klägerin angebracht. Die Maschinen wurden ausschließlich durch einen Piloten geflogen, der nicht zur Familie G gehört.

Das FA beurteilte die Aufwendungen für die Segeljacht zunächst als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und die für die Flugzeuge ab 1987 als vGA. Nach Beendigung des finanzgerichtlichen Verfahrens für das Jahr 1982 behandelte das FA die Aufwendungen insgesamt als vGA und stellte hierfür die Ausschüttungsbelastungen gem. § 27 Abs. 1 KStG a.F. her. Hierbei saldierte es die Kosten der Jacht mit den von den Begleitpersonen der Arbeitnehmer geleisteten Kostenbeiträgen. Die Aufwendungen für Zeiten der Nutzung durch die Arbeitnehmer erkannte es in Höhe üblicher Chartergebühren (1983 bis 1986: 5.000 DM/Woche und 1987 bis 1990: 5.300 DM/Woche) als Betriebsausgaben an. Den verbleibenden ungedeckten Betrag erhöhte es um einen Gewinnzuschlag von 5 % und ab 1986 um 14 % USt auf den Gesamtbetrag. Auch in den Aufwendungen für die Doppeldeckerflugzeuge sah das FA vGA.

Das FG gab den Klagen gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide – wie sich aus den Praxis-Hinweisen ergibt – zum Teil statt.

 

Entscheidung

Der BFH sah dies anders. Er ließ dahinstehen, ob auch eine vGA in Betracht gekommen wäre. Jedenfalls greife uneingeschränkt das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, weswegen die in Rede stehenden Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar seien. Die betriebliche Mitnutzung ändere daran nichts. Das Gesetz lasse insoweit keine Ausnahmen zu.

 

Hinweis

1. Es handelt sich um das "Revival" des schon berühmten Segeljachten-Urteils des BFH aus dem Jahr 1996 (Urteil vom 4.12.1996, I R 54/95), das zugleich erstmals konstatiert hatte, dass Kapitalgesellschaften über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen (sollen), und das (wohl deswegen) bis heute zwar in BFHE 182, 123, nicht aber im BStBl veröffentlicht wurde:

Eine GmbH, die sich dem Bau von und dem Handel mit Maschinen verschrieben und das Handelsgeschäft von ihrer Alleingesellschafterin, einer KG, gepachtet hatte, "hielt" sich in einem Mittelmeerhafen eine Segeljacht. Diese Jacht wurde zwar hin und wieder Arbeitnehmern und insbesondere Lehrlingen zur Verfügung gestellt. Der BFH kam in jenem Urteil aber zu dem Schluss, dass die Jacht im Interesse des persönlich haftenden und beherrschenden Gesellschafters der KG gehalten worden sei und der GmbH daher ein Anspruch gegen diesen Gesellschafter auf Aufwandsersatz in angemessener Höhe zus...

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