Leitsatz

Das Urteil des FG Köln enthält Grundsätze für die Durchführung der Abzugsteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage.

 

Sachverhalt

Eine britische Musikgruppe gab im Jahr 2000 mehrere Konzerte in Deutschland. Hierdurch erzielten die Mitglieder der Gruppe Betriebseinnahmen i.H.v. insgesamt ca. 165.000 DM. Die Betriebsausgaben betrugen ca. 161.000 DM. Der inländische Konzertveranstalter hatte von den Einnahmen Abzugsteuer i.H.v. ca. 44.000 DM einbehalten und abgeführt. Die Musiker beantragten später die Erstattung der Abzugsteuer i.H.v. ca. 49.000 DM. Die Finanzbehörde setzte den Erstattungsbetrag auf ca. 39.000 DM fest. Hiergegen richtete sich zunächst der Einspruch und dann die Klage der Musiker, die eine höhere Erstattung forderten.

Rechtslage:

Das Urteil betrifft die bis zum 31.12.2008 geltende Rechtslage. Danach galt folgendes:

Von den Einnahmen beschränkt steuerpflichtiger Künstler und Sportler aus Darbietungen in Deutschland hat der Veranstalter einen Steuerabzug vorzunehmen (§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 EStG a.F.). Der Steuerabzug ist mit einem Steuersatz von 25% (im Jahr 2000) von den Bruttoeinnahmen vorzunehmen, Abzüge für Betriebsausgaben sind nicht zulässig (§ 50a Abs. 4 S. 2 bis 4 EStG a.F.). Zur Vermeidung einer übermäßigen Besteuerung kann ein Antrag auf völlige oder teilweise Erstattung der Abzugsteuer gestellt werden. Dies setzt voraus, dass die mit den inländischen Betriebseinnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Betriebseinnahmen. In diesem Fall wird die Steuer erstattet, die 50% des Gewinns übersteigt (§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG a.F.).

Verschiedene Einzelheiten dieser Regelung wurden in mehreren Entscheidungen des EuGH und dem folgend des BFH für unzulässig erklärt, das BMF erließ hierzu mehrere Anwendungsschreiben. Inzwischen liegt auch eine Entscheidung des BVerfG zu diesen Fragen vor.

 

Entscheidung

In dem Urteil setzt sich das FG Köln mit den Argumenten der Musiker auseinander, die zu einer höheren Steuererstattung führen sollten. Im Ergebnis weist das FG, gestützt auf eine umfassende Auswertung der Rechtsprechung des EuGH, des BFH und des BVerfG, die Klage ab.

Im Einzelnen geht es um die folgenden Argumente:

Abzug von Betriebsausgaben

Die Musiker begehren den Abzug von Gemeinkosten als Betriebsausgaben.

Der Abzug von Betriebsausgaben muss möglich sein, spätestens in einem Erstattungsverfahren. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Betriebsausgaben, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, aus denen die Einnahmen resultieren. Dies sind solche, die von der inländischen Leistung nicht getrennt werden können. Für nicht abzugsfähig hält das FG dagegen Gemeinkosten, die auch ohne die inländische Tätigkeit "sowieso" angefallen wären (z. B. Telefon, Miete), lässt dies im Ergebnis wegen fehlender Nachweise jedoch offen.

Minderung der Bemessungsgrundlage um Rückstellungen

Die Musiker begehren die Minderung der Bemessungsgrundlage um Rückstellungen für die Kosten des Rechtsstreits.

Dies wird vom FG Köln mit der Begründung abgelehnt, dass Rückstellungen nur bei Bilanzierung gebildet werden dürften, was im Erstattungsverfahren nicht geschehe. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, da auch nicht alle Inländer Rückstellungen bilden dürften.

Abzug des Sonderausgaben-Pauschbetrags nach § 10c EStG

Die Musiker begehren den Abzug des Sonderausgaben-Pauschbetrags nach § 10c EStG.

Dieser Abzug steht beschränkt Steuerpflichtigen nach Ansicht des FG jedoch nicht zu und ist auch europarechtlich nicht geboten. Für personenbezogene Steuervergünstigungen sei allein der Wohnsitzstaat zuständig.

Gewährung des Grundfreibetrags

Die Musiker begehren die Berücksichtigung des Grundfreibetrags.

Der Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (heute 8.004 EUR im Grundtarif) muss beschränkt Steuerpflichtigen nicht gewährt werden. Er dient nach dem FG der Freistellung des Existenzminimums, was ebenfalls Aufgabe des Wohnsitzstaates sei.

Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes

Die Musiker begehren die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes.

Der der Erstattung zugrunde liegende Steuerbetrag wurde berechnet, indem der Grundtarif angewendet wurde auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrags. Nach Ansicht der Musiker ist jedoch nicht der sich daraus ergebende Steuerbetrag maßgebend, sondern der sich aus dem Verhältnis von Steuerbetrag und Bemessungsgrundlage ergebende Steuersatz, der dann auf die Nettoeinkünfte anzuwenden sei.

Dies lehnt das FG ab. Die Anwendung des Steuertarifes gewährleiste die Gleichbehandlung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen, da das den Grundfreibetrag übersteigende Einkommen gleich belastet werde.

 

Hinweis

Die Regelung der Abzugsteuer bei ausländischen Künstlern und Sportlern in den §§ 50 und 50a EStG wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 grundlegend geändert. Die Neuregelung orientiert sich an...

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