Leitsatz

Auch Kapitalgesellschaften sind als Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen betroffen. Eine konzernbezogene Betrachtungsweise wird abgelehnt.

 

Sachverhalt

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden bei einer Mitunternehmerschaft nicht abziehbare Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG festgestellt. Gegen den entsprechenden Feststellungsbescheid wurde Einspruch erhoben, da die Gesellschafter der Mitunternehmerschaft Kapitalgesellschaften seien. Mangels Privatsphäre und damit dem Vorliegen einer Entnahme für private Zwecke der Gesellschafter in einem kapitalistischen Konzern könne die Beschränkung des Zinsabzugs nicht greifen.

 

Entscheidung

Die Klage hat das FG als unbegründet abgelehnt. Auch Kapitalgesellschaften können als Gesellschafter einer Personengesellschaft unter den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG fallen. Insbesondere steht es dem Entnahmecharakter von Zahlungen nicht entgegen, dass die entnommenen Beträge im Konzern und damit letztlich der Muttergesellschaft verbleiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese als Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre besitzt. Das FG verneint hierzu eine konzernbezogene Betrachtungsweise.

Zudem sieht es eine ungleiche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften hinsichtlich des Abzugs von Schuldzinsen Betriebsausgaben als verfassungsrechtlich unbedenklich an. Durch die typisierte Zinsbesteuerung wird auch der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht verletzt, sondern lediglich missbräuchlichen Finanzierungsgestaltungen vorgebeugt.

 

Hinweis

Die ursprüngliche Zielsetzung des Gesetzgebers war es, Gestaltungen beim Schuldzinsenabzug beim Zwei- und Mehrkontenmodellen einzuschränken. Ob diese Zielsetzung auch eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips rechtfertigt, darf bezweifelt werden. Das FG hat die Revision zugelassen, weshalb entsprechende Tatbestände mit Einspruch weiter offen gehalten werden sollten, bis der BFH oder das BVerfG hierzu entschieden hat.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2010, 11 K 2486/08 F

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