Leitsatz

Privat veranlasste Schuldzinsen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nur betrieblich veranlasste Schuldzinsen unterliegen der Prüfung der Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 4a EStG.

 

Sachverhalt

Ein selbstständig tätiger Rechtsanwalt beglich betriebliche und private Zahlungen über ein Kontokorrentkonto. Das Finanzamt erkannte für die Streitjahre 2000 und 2002 per Schätzung ermittelte Teilbeträge der für das Kontokorrentkonto jeweils entrichteten Schuldzinsen in Höhe von 1.100 DM bzw. 600 DM mangels betrieblicher Veranlassung nicht als Betriebsausgaben an. Der Rechtsanwalt ist dagegen der Auffassung, die Aufteilung von Schuldzinsen in einen privat und einen betrieblich veranlassten Teil sei nach § 4 Abs. 4a EStG nicht zulässig. Da in beiden Jahren keine Überentnahmen vorlagen und so die Einschränkungen dieser Vorschrift nicht eingriffen, fordert er den vollständigen Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Zwischenzeitlich wurde Revision zum BFH eingelegt (Az. XI R 14/05).

 

Entscheidung

Nach Ansicht des FG hat die Neuregelung des Schuldzinsenabzugs in § 4 Abs. 4a EStG nichts daran geändert, dass sich die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel für betriebliche bzw. private Zwecke richtet. Vor diesem Hintergrund sind Schuldzinsen für ein gemischt genutztes Kontokorrentkonto für die Ermittlung der abzugsfähigen Betriebsausgaben grundsätzlich aufzuteilen. § 4 Abs. 4a EStG erfasst dagegen nur betrieblich veranlasste Schuldzinsen. Für Zwecke des Betriebsausgabenabzugs erfolgt somit eine zweistufige Prüfung. Der Gegenmeinung, die aus der systematischen Stellung der § 4 Abs. 4a EStG zwischen den Regelungen für Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 EStG und für nichtabziehbare Betriebsausgaben in § 4 Abs. 5 EStG auf eine private Schuldzinsen erfassende Sonderregelung schließt, folgt das FG nicht. Schließlich sei § 4 Abs. 4a EStG geschaffen worden, um den Zwei- und Mehrkonten-Modellen zum steuerlichen Abzug von Schuldzinsen entgegenzuwirken. Für die Einführung eines Abzugs von privat veranlassten Schuldzinsen ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.

 

Hinweis

Die Auffassungen über die Einbeziehung privat veranlasster Schuldzinsen in die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG gehen in der Literatur wie in der Finanzgerichtsrechtsprechung auseinander; dies war auch ein Grund für die Zulassung der Revision zu dieser vom BFH noch nicht entschiedenen Frage. Dagegen hat sich die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 22.5.2000, BStBl 2000 II S. 245, Rz. 2, 3) eindeutig festgelegt: Zinsen für zur Finanzierung außerbetrieblicher Zwecke aufgenommener Darlehen sowie anteilige Zinsen für gemischt genutzte Kontokorrentkonten sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Angesichts dieser unklaren Rechtslage sollten einschlägige Fälle offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 04.03.2005, VII 205/03

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