Leitsatz

Besucht ein Kind eine Privatschule im Inland, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können die Eltern 30 % des Entgelts als Sonderausgaben abziehen, soweit es nicht auf Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes entfällt. Nach bisheriger Rechtsprechung sind ausländische Schulen ausgeschlossen. Das FG legt dem EuGH die Frage vor, ob darin ein Verstoß gegen EU-Recht liegt. Es verweist auf ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission der EG, die einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit und die allgemeine Freizügigkeit annimmt.

 

Sachverhalt

Ehegatten hatten ihre drei Töchter auf ein Internat in Schottland geschickt, weil sie nur dort die nötige Hochbegabtenförderung erhalten konnten und dadurch gesundheitlichen Beschwerden vorgebeugt werde, die bei Besuch von Normalschulen zu erwarten seien. Sie machten die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend, beantragten aber hilfsweise die Berücksichtigung eines Teils des Schuldgelds bei den Sonderausgaben.

 

Entscheidung

Das FG hielt einen Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen nicht für möglich. Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes seien durch den Kinderfreibetrag und den Ausbildungsfreibetrag abgegolten. Es war aber der Auffassung, die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf inländische Schulen könne einen Verstoß gegen EU-Recht beinhalten. Da die Rechtslage insoweit nicht eindeutig ist, hat das FG die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Hinweis

Man muss es als überwiegend wahrscheinlich ansehen, dass der EuGH sich der Auffassung des vorlegenden FG und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anschließen wird. Das würde bedeuten, dass der deutsche Fiskus den Sonderausgabenabzug auch bei Besuch ausländischer Schulen gewähren muss, zumindest wenn diese den inländischen Schulen vergleichbar sind, die vom Gesetz begünstigt werden. Deshalb ist dringend zu empfehlen, in allen einschlägigen Fällen den Sonderausgabenabzug zu beantragen, gegen eine ablehnende Entscheidung durch das FA Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den EuGH zu beantragen.

Die Entscheidung des BFH vom 14.12.2004 (XI R 66/03) wonach die Schulgeldzahlungen an ein britisches Collage nicht als Sonderausgaben anerkannt wurden, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. In diesem Fall wäre eine der ausländischen Privatschule vergleichbare inländische Schule nicht nach deutschem Recht anerkannt oder genehmigt worden, da sie eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern förderte. Der BFH hat daher in diesem Streitfall eine Diskriminierung ausländischer Schulen nicht erkennen können.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Beschluss vom 27.01.2005, 10 K 7404/01

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