Leitsatz

Schuldzinsen für eine refinanzierte Bürgschaft zu Gunsten einer GmbH können auch nach Einbringung der GmbH-Beteiligung in eine weitere GmbH als Werbungskosten abgezogen werden

 

Sachverhalt

Der seit 1978 zu 50 % an einer GmbH A beteiligte Kläger wurde 1990 mit schuldbefreiender Wirkung für die GmbH A als Bürge in Höhe von 1,4 Mio. DM in Anspruch genommen, die er über ein Darlehen fremdfinanzierte. Außerdem war der Kläger an der GmbH B zunächst mit 80 % beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 20.12.1990 wurde das Stammkapital der GmbH B um 10.000 DM auf 60.000 DM erhöht und nur der Kläger zur Übernahme zugelassen. Die neue Stammeinlage wurde vom Kläger durch Einbringung seiner 50 % Beteiligung an der GmbH A im Werte von 25.000 DM erbracht und in Höhe der übersteigenden 15.000 DM der GmbH B vertraggemäß als Darlehen zur Verfügung gestellt. Das Darlehen wurde 1991 mit Ansprüchen der GmbH B gegen den Kläger verrechnet. Der Kläger begehrt den Abzug der Schuldzinsen für die Jahre 1991 und 1992 als Werbungskosten, die nachweislich für das aufgenommene Darlehen bezüglich der Bürgschaftsinanspruchnahme bei der GmbH A vom Kläger gezahlt wurden.

 

Entscheidung

Das Finanzamt ließ zu Unrecht die vom Kläger auf das Darlehen bezahlten Zinsen nicht zum Werbungskostenabzug zu. Es liegt hier ein Fall der Darlehensumwidmung (Zweckänderung der Darlehensaufnahme) vor, der den vollständigen Abzug der in 1991 und 1992 auf das Darlehen bezahlten Zinsen nach sich zieht. Ändert sich die Verwendung von Darlehensmitteln, ändert sich auch die Veranlassung für die Schuldzinszahlung. Wird z.B. ein fremdfinanziertes Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen und im Anschluss an die Entnahme vermietet, stellen die Zinsen, die mit den Anschaffungskrediten des Grundstücks im Zusammenhang stehen, Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V dar. Die fremdfinanzierten Bürgschaftszahlungen erhöhten die Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung an der GmbH A und flossen in die Berechnung des Veräußerungsverlustes nach § 17 EStG im Rahmen der Übertragung der Beteiligung ein. Im Rahmen dieser Übertragung tauschte der Kläger die Beteiligung Ende 1990 gegen einen weiteren Anteil an der GmbH B, der durch die Stammkapitalerhöhung zustande kam. Durch die Einbringung erzielte der Kläger nicht mehr Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Beteiligung an der GmbH A. An deren Stelle war die GmbH B getreten.

 

Hinweis

Der vorliegende Sachverhalt ist von den Fällen zu trennen, in dem eine refinanzierte Einkunftsquelle veräußert und der Erlös zwar zur Tilgung der Refinanzierungsschuld verwendet wird, aber zur vollständigen Tilgung der Refinanzierungsschuld nicht ausreicht. Denn dort kann sich von vorneherein nicht die Frage stellen, ob der Abzug von Finanzierungskosten mit einer künftigen Einkunftsquelle weiterhin im Zusammenhang steht, da eine solche nicht mehr vorhanden ist. In dem obigen Fall hatte der Kläger keine andere Möglichkeit, als das Anschaffungsdarlehen fortzuführen, da es für ihn keine Möglichkeit gab, den Kredit abzulösen, zumal ihm durch die Übertragung der Beteiligung an der GmbH A auf die GmbH B gegen Einräumung eines erhöhten Kapitalanteils keine liquiden Mittel zur Verfügung gestellt wurden, womit eine vorzeitige Tilgung der noch bestehenden Darlehensrestschuld möglich gewesen wäre.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 26.01.2004, 2 K 2468/97

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