Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, müssen Zedent und Zessionar der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen das Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs nichtig ist.[1]

Die Regelung schützt die Finanzverwaltung, die nicht prüfen muss, ob die Abtretung wirksam ist. Hat der Gläubiger daher die Abtretung angezeigt, tritt die Schutzwirkung des § 46 Abs. 5 AO auch dann ein, wenn die Finanzbehörde Kenntnis von der nicht erfolgten, unwirksamen oder nichtigen Abtretung hat.[2]

Der Schuldnerschutz zugunsten der Finanzbehörden besteht auch dann, wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ein Insichgeschäft vorliegt oder bei der Abtretungsanzeige der Abtretungsempfänger entgegen § 46 Abs. 3 Satz 2 AO nicht wirksam vertreten wurde.[3]

[3] FG Baden – Württemberg, Urteil v. 3.3.2016, 1 K 1990/14, EFG 2017 S. 1770, eingelegte NZB vom BFH mit Beschluss v. 21.3.2017, VII B 45/16 n. v. als unzulässig verworfen.

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