Leitsatz

1. § 5a EStG setzt die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus.

2. Die Veräußerung eines Schiffes mit dem Ziel, aus dem Erlös erst das i.S.d. § 5a EStG betriebene Schiff zu erwerben, ist kein Hilfsgeschäft nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG.

 

Normenkette

§ 5a, § 16, § 34 EStG

 

Sachverhalt

Eine KG hatte im Jahr 2002 einen Bauvertrag für ein Containerschiff abgeschlossen, verkaufte das Schiff aber noch vor Fertigstellung für einen höheren Preis. Sie übernahm das Schiff am 6.10.2003 von der Werft in Polen, fuhr es mit einem leeren Container beladen nach Dänemark und übergab es dort drei Tage später an den Erwerber. Während dieser drei Tage war das Schiff in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen. Von dem Gewinn aus der Veräußerung verwendete die KG im Jahr 2005 einen Teilbetrag als Anzahlung auf ein anderes Containerschiff.

Im Dezember 2002 hatte die KG die Anwendung der Tonnagebesteuerung ab 2002 beantragt. Das FA hatte dem Antrag zunächst zugestimmt und für 2003 einen darauf beruhenden Gewinnfeststellungsbescheid erlassen. Nach einer Außenprüfung vertrat das FA aber die Auffassung, die KG habe im Jahr 2003 kein Handelsschiff im Sinne des § 5a EStG betrieben und erfülle deshalb die Voraussetzungen für die Tonnagebesteuerung nicht. Mit dem entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheid wurde ein nicht tarifbegünstigter Gewinn festgestellt.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 12.10.2010, 5 K 136/06, Haufe-Index 2529554, EFG 2011, 424).

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Zwar seien FA und FG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Gewinn nicht nach den Grundsätzen der Tonnagesteuer ermittelt werden dürfe und zudem nicht tarifbegünstigt sei. Es müsse aber noch geprüft werden, ob der Gewinn der GewSt unterliege. Ggf. sei eine GewSt-Rückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen, selbst wenn feststehe, dass wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist keine GewSt mehr festgesetzt werden könne.

 

Hinweis

1.Nach § 5a Abs. 1 EStG kann ein Unternehmer beantragen, den auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallenden Gewinn nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung der betreffenden Schiffe im Inland durchgeführt wird. Im internationalen Verkehr werden eigene oder gecharterte Seeschiffe betrieben, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.

2.Im Urteilsfall meinte die Klägerin, sie habe die Voraussetzungen für die Tonnagebesteuerung erfüllt, weil das Schiff während der kurzen Zeit seines Betriebs im inländischen Seeschiffsregister eingetragen, im Inland bereedert und nur zu einem Transport von einem Container zwischen ausländischen Häfen betrieben wurde. Das FA hatte schon Zweifel daran, ob das Schiff überhaupt zum Gütertransport eingesetzt worden war, beanstandete aber auch die kurze Dauer des Betriebs.

Wie lange ein Schiff zur Inanspruchnahme der Tonnagebesteuerung eingesetzt werden muss, wenn der Unternehmer nur ein Schiff betreibt, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich aber, dass die erhebliche Vergünstigung durch die Tonnagesteuer nur gewährt werden soll, wenn sich der Unternehmer langfristig an den Standort Deutschland bindet. Immerhin ist der Unternehmer 10 Jahre an die Wahl der Tonnagesteuer gebunden, wenn er das Schiff so lange betreibt. Wenn das Schiff früher veräußert wird, stellt sich die Frage, ob eine Mindestfrist für den Betrieb unter der Tonnagesteuer verlangt wird. Das fordert der BFH nun im Besprechungsurteil. Er verlangt, dass der Unternehmer das Schiff bei Inbetriebnahme mindestens ein Jahr zu betreiben beabsichtigt.

3. Die Feststellung einer Absicht wirft in der Praxis Probleme auf. Um diesen Schwierigkeiten bei der Jahresfrist zu entgehen, stellt der BFH eine Vermutungsregel auf: Wird das Schiff innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme veräußert, gilt die Vermutung, dass die Absicht zum einjährigen Betrieb nicht bestand, während bei späterer Veräußerung umgekehrt das Bestehen der Absicht vermutet wird. In beiden Fällen kann der Beweis des Gegenteils geführt werden.

Unwiderleglich vermutet der BFH aber das Fehlen der Absicht, wenn bei Inbetriebnahme des Schiffes dessen Veräußerung innerhalb eines Jahres bereits feststand oder der Verkaufsvertrag – wie hier – sogar schon geschlossen war.

4.Die Klägerin hatte als zweites Argument angeführt, der Verkauf des Schiffes sei als Hilfsgeschäft für den Kauf eines später erworbenen und der Tonnagesteuer unterliegenden Schiffes zu würdigen und falle dadurch ebenfalls unter die Tonnagesteuer. Unmittelbar mit dem Betrie...

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