Wird eine steuerliche Sonderabschreibung für ein bewegliches Wirtschaftsgut beansprucht, in Betracht kommen derzeit diejenige nach § 7c EStG für Elektrolieferfahrzeuge sowie diejenige nach § 7g EStG, ist dieses zugleich planmäßig abzuschreiben. Als planmäßige Abschreibung ist sowohl die lineare als auch die degressive Abschreibung zulässig.[1]

 
Praxis-Beispiel

Planmäßige Abschreibung und Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Ein Unternehmen hat im Januar 2022 eine Maschine mit einer Nutzungsdauer von 8 Jahren für 60.000 EUR (netto) erworben. Hierauf wird zum einen die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG i. H. v. 20 % der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr, zum anderen die lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer vorgenommen. Im Jahr 2022 beläuft sich

  • die Sonderabschreibung auf 12.000 EUR (20 % von 60.000 EUR),
  • die lineare Abschreibung auf 7.500 EUR (60.000 EUR : 8 Jahre). Gleiches gilt für 2023 bis 2026, in 2027 bis 2029 werden jeweils 3.500 EUR abgeschrieben. Die planmäßige Abschreibung nach Ablauf des 5-Jahreszeitraums für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung richtet sich nach dem dann noch vorhandenen Restwert sowie der Restnutzungsdauer.[2]

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