Rz. 176

Im Gegensatz zur prinzipienorientierten Regelung der Abschreibungen nach dem HGB überwiegen nach IFRS sachverhaltsorientierte Regelungen. So finden sich die Bewertungsvorschriften in verschiedenen Standards, die jeweils für die einzelnen Kategorien von Vermögenswerten bestehen.

 

Rz. 177

Daraus resultiert, dass schon die Zugangsbewertung für unterschiedliche Vermögenswerte differiert, wobei letztlich überwiegend der Anschaffungs- oder Herstellungskostenbetrag zum Ansatz kommt. Für die Folgebewertung von Sachanlagevermögen und immateriellen Vermögenswerten kommen sowohl die Anschaffungskosten- als auch die Neubewertungsmethode in Betracht. Beide unterscheiden zwischen einer planmäßigen Abschreibung und einer ergänzenden außerplanmäßigen Abschreibung nach IAS 36 (impairment of assets).[1] Außerdem ist für als Finanzleasing klassifizierte Vermögenswerte des Anlagevermögens (IAS 17) bzw. für Nutzungsrechte nach IFRS 16, für Immobilien, die als Finanzinvestitionen klassifiziert sind und nach der Anschaffungskostenmethode bilanziert werden (IAS 40.50), sowie landwirtschaftlich genutzte Vermögenswerte, die nicht zum Fair Value bewertet werden konnten (IAS 41.30), explizit eine planmäßige Abschreibung vorgesehen. Die übrigen Vermögenswerte sind in der Folgebewertung entweder auf ihre Werthaltigkeit hin zu prüfen oder gleich zum Fair Value anzusetzen, was im Ergebnis eine Werthaltigkeitsprüfung überflüssig werden lässt.[2]

[1] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 305.

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