Rz. 158a

Mit der Einführung einer Sonderabschreibung mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019)[1] sollen steuerliche Anreize für die Elektromobilität im betrieblichen Bereich gegeben werden (Liquiditätseffekt). Durch § 7c EStG sind neue Elektronutzfahrzeuge und neue elektrisch betriebene Lastenfahrräder begünstigt, die dem Anlagevermögen zugeordnet sind. Bei der Sonderabschreibung nach § 7c EStG handelt es sich um ein Wahlrecht.

Die Vorschrift sieht nur eine Abschreibung von den "Anschaffungskosten" vor. Damit ist die Inanspruchnahme bei selbst hergestellten Fahrzeugen ausgeschlossen. Die Regelung ist zeitlich befristet für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschaffte neue Elektronutzfahrzeuge anwendbar (§52 Abs. 15b EStG).

Die Sonderabschreibung beträgt 50 % der Anschaffungskosten. Die Inanspruchnahme eines geringeren Abschreibungssatzes ist nicht vorgesehen. Die reguläre lineare AfA ist parallel neben der Sonderabschreibung vorzunehmen. Auch die Inanspruchnahme einer AfaA ist daneben weiter möglich.[2]

[1] Gesetz v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2451; Hörster, NWB 2019, S. 2413.

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