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Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019)[1] wurden zahlreiche Vorschriften im EStG, KStG, GewStG, UStG, InvStG, der AO sowie weiterer Gesetze geändert. Einer der Kernpunkte des Gesetzes lag in der Elektromobilität, die dem Gesetz auch zu seinem Namen verholfen hat. Um die Elektromobilität in Deutschland deutlich voranzubringen, hatte die Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen initiiert. Eine davon war die Sonderabschreibung für neue, rein elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge.

Die Regelung basiert auf dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 9.8.2019.[2] Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Norm durch den Finanzausschuss maßgeblich verändert.[3] Insbesondere wurde die zunächst vorgesehene Beschränkung auf eine max. zulässige Gesamtmasse von 7,5 Tonnen fallen gelassen und Schwerlastenfahrräder in den Kreis der begünstigten Fahrzeuge aufgenommen.

[1] G. v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451; Hörster, NWB 2019, 2413.
[2] BT-Drs. 19/13436.
[3] BT-Drs. 19/14909.

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