Rz. 154

Liegen für ein Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen nach mehreren Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur aufgrund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden, sog. Kumulationsverbot (§ 7a Abs. 5 EStG). Mit der Regelung soll eine doppelte Inanspruchnahme der Vergünstigungen verhindert werden. Werden von der Begünstigungsnorm nicht die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst, kann für den übersteigenden Teil keine andere Begünstigungsnorm in Anspruch genommen werden.[1]

Die Regelung gilt nur für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, andere Vergünstigungen, wie z. B. nach dem InvZulG[2] oder EigZulG,[3] waren zulässig. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist keine erhöhte Absetzung, sodass das Kumulationsverbot nicht greift. Kann für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine eigene Begünstigungsvorschrift in Anspruch genommen werden, können sowohl für die bisherigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts als auch für die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten Begünstigungen aufgrund verschiedener Vorschriften in Betracht kommen.[4] Das gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für eine einheitliche Maßnahme in verschiedenen Jahren anfallen.[5]

[1] BFH, Urteil v. 26.2.2002, IX R 42/99, BFH/NV 2002 S. 1079, keine Anwendung des § 82a EStDV neben § 7c EStG a. F.
[2] § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 sah ein eigenes Kumulationsverbot vor, nicht aber das InvZulG 2010.
[3] Das EigZulG ist aufgehoben.

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