Rz. 136

Nach § 7 Abs. 2 EStG war für Anschaffungen oder Herstellungen bis zum 31.12.2007 eine degressive AfA zulässig. Nach einem Jahr (2008) ohne degressive AfA wurde für Anschaffungen oder Herstellungen ab 1.1.2009 und vor dem 1.1.2011 wieder eine degressive AfA von 25 % für 2 Jahre eingeführt.

 

Rz. 136a

Durch das Zweite und Vierte Corona-Steuerhilfegesetz[1] ist wieder temporär eine degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter in § 7 Abs. 2 EStG zur Förderung der Wirtschaft angesichts der Corona-Pandemie eingeführt bzw. verlängert worden. Der AfA-Satz beträgt das 2,5-fache des linearen AfA-Satzes, maximal 25 %. Dies gilt für Anschaffungen oder Herstellungen nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023. Soweit die Voraussetzungen z. B. des § 7g Abs. 5 EStG gegeben sind, können die Sonderabschreibungen neben § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 137

Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG wird die Absetzung nach einem unveränderten Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen. Der Prozentsatz ist abhängig von der Nutzungsdauer und dem verbleibenden Restwert. Die Wahl des Prozentsatzes ist aber nicht frei, sondern darf höchstens das 2-fache, bis VZ 2000 und für VZ 2006 und 2007 das 3-fache des bei der linearen Absetzung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % bzw. 30 % nicht übersteigen. Für VZ 2009 und 2010 sowie VZ 2020 bis 2022 gelten 25 %, maximal das 2,5-fache.

[1] 2. Corona-Steuerhilfegesetz v. 30.6.2010, BGBl 2020 I S. 1512 sowie BGBl I 2022 S. 911.

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