Nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB gilt der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand (Fiktion). Für ihn besteht also eine Aktivierungspflicht. Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert ist nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB planmäßig über seine betriebliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Das Aktivierungsgebot bezieht sich nur auf einen derivativen Geschäfts- oder Firmenwert; ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert unterliegt dagegen einem Aktivierungsverbot. Das Aktivierungsverbot lässt sich daraus ableiten, dass das Aktivierungsgebot § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB allein für einen entgeltlich erworbenen Vermögensgegenstand die Fiktion enthält, der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert sei als Vermögensgegenstand anzusehen.[1]
Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden, sind handelsrechtlich planmäßige Abschreibungen auf die Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen.[2] Handelsrechtlich ist eine Erläuterung des Zeitraums erforderlich, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird.[3] Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sind gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen. Ein niedrigerer Wertansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts ist nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB beizubehalten. Es besteht also ein ausdrückliches Zuschreibungsverbot. Zwar kann sich der beizulegende Wert eines Geschäfts- oder Firmenwerts nach einer vormaligen außerplanmäßigen Abschreibung wieder erholen. Eine entsprechende Zuschreibung könnte im Ergebnis allerdings zumindest teilweise zur Aktivierung eines originären Geschäfts- oder Firmenwerts führen, für den ein explizites Ansatzverbot besteht[4]
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