Nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB gilt der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand (Fiktion). Für ihn besteht also eine Aktivierungspflicht. Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert ist nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB planmäßig über seine betriebliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

Das Aktivierungsgebot bezieht sich nur auf einen derivativen Geschäfts- oder Firmenwert; ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert unterliegt dagegen einem Aktivierungsverbot. Das Aktivierungsverbot lässt sich daraus ableiten, dass das Aktivierungsgebot § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB allein für einen entgeltlich erworbenen Vermögensgegenstand die Fiktion enthält, der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert sei als Vermögensgegenstand anzusehen.[1]

Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts nicht verlässlich geschätzt werden, sind handelsrechtlich planmäßige Abschreibungen auf die Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen.[2] Handelsrechtlich ist eine Erläuterung des Zeitraums erforderlich, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird.[3] Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sind gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen. Ein niedrigerer Wertansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts ist nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB beizubehalten. Es besteht also ein ausdrückliches Zuschreibungsverbot. Zwar kann sich der beizulegende Wert eines Geschäfts- oder Firmenwerts nach einer vormaligen außerplanmäßigen Abschreibung wieder erholen. Eine entsprechende Zuschreibung könnte im Ergebnis allerdings zumindest teilweise zur Aktivierung eines originären Geschäfts- oder Firmenwerts führen, für den ein explizites Ansatzverbot besteht[4]

[1] Kirsch in: BilR – eKommentar, § 246 HGB Rn. 183 (Stand: 8.3.2022).
[4] Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 246 Rn. 87, § 253 Rn. 334; Wohlgemuth/Radde, BilR – eKommentar, § 253 HGB Rn. 455 (Stand: 7.4.2020).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge